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63 S 237/97 - Keine Kündigung binnen fünf Jahren bei vorhersehbarem EigenbedarfLeitsatz: 1. Eine Eigenbedarfskündigung ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 564 c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Vermieter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei verständiger Würdigung und umsichtiger Vorausschau den späteren Eigenbedarf hätte vorhersehen können und dennoch einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abschließt, obwohl eine Befristung rechtlich zulässig gewesen wäre. 2. Absehbar ist für einen Vermieter der Eigenbedarf seiner Tochter, die bei Vertragsschluß Anfang 20 ist, in der Wohnung der Eltern ein nur 12 qm großes Zimmer bewohnt und in überschaubarer Zukunft ihr Studium beenden wird. Für die Vorhersehbarkeit kommt es nicht auf eine konkrete Lebensplanung oder sichere Prognose der Lebensentwicklung an; entscheidend ist allein die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines Eigenbedarfsfalles in absehbarer Zeit.LG Berlin28.11.1997
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V ZR 68/97 - Verjährung des Auflassungsanspruchs für BodenreformgrundstückLeitsatz: Sowohl der Auflassungsanspruch als auch der an seine Stelle tretende Zahlungsanspruch verjährt sechs Monate nach Eintragung der Vormerkung.BGH28.11.1997
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66 C 531/97 - Inseratskosten; Bearbeitungsgebühr; WohnungsvermittlungsgesetzLeitsatz: Die Klausel, wonach der Mieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe eines festen Betrags zu zahlen hat, ist wirksam, wenn der Betrag zu den tatsächlich entstandenen Kosten in angemessenem Verhältnis steht.AG Bochum02.12.1997
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8 C 430/97 - Räumung; zukünftige Räumung; Räumungsklage; ZulässigkeitLeitsatz: Der Widerspruch des Mieter hinsichtlich der Kündigung des Mietvertrages wegen noch nicht erlangten Ersatzwohnraums begründet für sich nicht die Besorgnis, daß der Mieter nicht rechtzeitig räumen werde. Eine Klage auf künftige Räumung ist daher so lange unzulässig, wie dem Vermieter ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um noch rechtzeitig vor dem Auszugszeitpunkt Rechtsschutz zu erlangen.AG Fritzlar02.12.1997
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64 S 352/97 - Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen bei Wohnungsabriß; Ausgleichsanspruch; DifferenzhypotheseLeitsatz: Derjenige Vermieter, der das Gebäude, in dem die Wohnung des renovierungspflichtigen Mieters liegt, abreißen läßt, hat weder einen Ausgleichsanspruch noch einen Schadensersatzanspruch gem. § 326 BGB wegen nicht ausgeführter Endrenovierung.LG Berlin02.12.1997
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65 S 298/97 - Darlegungslast bei angeblich überhöhter Miete; Mietpreisüberhöhung; unangemessen hohe Entgelte; geringes Angebot an WohnraumLeitsatz: Ohne besonderen Vortrag des Mieters kann nicht von einem Unterangebot an Luxuswohnungen ausgegangen werden, so daß eine Mietpreisüberhöhung ausscheidet.LG Berlin02.12.1997
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3 K 10785/96 - Heim; BetreuungsvertragLeitsatz: Die Eigenschaft als Heim im Sinne des Heimgesetzes gilt auch für zur eigenständigen Haushaltsführung vermietete Wohnungen, wenn sich die Mieter bei Abschluß des Mietvertrages verpflichten, Betreuungsverträge mit einem Dritten als Betreuungsinstitution abzuschließen und dieser die wahlweise in Anspruch zu nehmenden Betreuungsleistungen nicht nur in dem Wohngebäude, sondern auch in einer eigenständigen Einrichtung erbringen kann.VG Düsseldorf02.12.1997
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XI ZR 64/97 - Treuhandanstalt; ZinszahlungspflichtLeitsatz: Die nach Art. 25 Abs. 7 Satz 2 EinigVtr bestehende Zinszahlungsverpflichtung der Treuhandanstalt diente nicht der Entschuldung der Kreditnehmer; soweit keine konkreten Entschuldungsmaßnahmen folgten, hat der Kreditnehmer die gezahlten Zinsen zu erstatten.BGH02.12.1997
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2 Ss 304/97 - Zweckentfremdungsverbot nach wie vor verfassungsmäßig; kein Leerstand bei wirksamem MietvertragLeitsatz: 1. Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ist in Berlin nach wie vor verfassungsmäßig. 2. Ein Leerstand im Sinne des Zweckentfremdungsrechts liegt nicht vor, wenn die Räume vermietet sind und der Einzug des Mieters durch den Vermieter nicht vereitelt wird. (Leitsätze der Redaktion)KG03.12.1997
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XII ZR 6/96 - Vertragsübernahme und arglistige TäuschungLeitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Vermieter die von ihm erteilte Zustimmung zu einer zwischen dem bisherigen und einem neuen Mieter vereinbarten Vertragsübernahme wegen arglistiger Täuschung anfechten kann (Fortführung von BGHZ 96, 302 ff. und Abgrenzung zu BGHZ 31, 321 ff.).BGH03.12.1997