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Urteil Treuhandanstalt
Schlagworte
Treuhandanstalt; Zinszahlungspflicht
Leitsatz
Die nach Art. 25 Abs. 7 Satz 2 EinigVtr bestehende Zinszahlungsverpflichtung der Treuhandanstalt diente nicht der Entschuldung der Kreditnehmer; soweit keine konkreten Entschuldungsmaßnahmen folgten, hat der Kreditnehmer die gezahlten Zinsen zu erstatten.
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