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Urteil Heim
Schlagworte
Heim; Betreuungsvertrag
Leitsatz
Die Eigenschaft als Heim im Sinne des Heimgesetzes gilt auch für zur eigenständigen Haushaltsführung vermietete Wohnungen, wenn sich die Mieter bei Abschluß des Mietvertrages verpflichten, Betreuungsverträge mit einem Dritten als Betreuungsinstitution abzuschließen und dieser die wahlweise in Anspruch zu nehmenden Betreuungsleistungen nicht nur in dem Wohngebäude, sondern auch in einer eigenständigen Einrichtung erbringen kann.
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