« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (371 - 380 von 809)

  1. 64 S 3/97 - Berechnung der laufenden Aufwendungen bei Mietpreisüberhöhung
    Leitsatz: 1. Nicht unangemessen hoch sind Mietzinsen, die zur Deckung der laufenden Anwendungen des Vermieters erforderlich sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, daß der Vermieter bereits vor dem 1.9.1993 mit dem Mieter einen entsprechend hohen Mietzins vereinbart hatte, sondern darauf, ob der Mietzins zu diesem Zeitpunkt über der Wesentlichkeitsgrenze von 20 % liegen durfte. 2. Zur Feststellung der Höhe der laufenden Anwendungen sind alle Elemente der Kostenmiete zu berücksichtigen. Handelt es sich um die Miete für eine Wohnung in einem Altbau, dessen Dachgeschoß ausgebaut worden ist, so ist eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für den ursprünglichen Teil des Gebäudes ohne das hinzukommende Dachgeschoß zu erstellen. 3. Kapitalkosten können auch nach dem Kaufpreis des Gebäudes angesetzt werden, wenn dieser angemessen ist. Eine Aufteilung der Kapitalkosten auf Altbau und Dachgeschoß ist insoweit nicht notwendig, wenn das Grundstück nicht wegen des Erweiterungsbaus neu erworben worden ist. Für die übrigen Kapitalkosten ist eine Aufteilung zwischen den Kosten, die auf den Ausbau des Dachgeschosses entfallen, und denjenigen Kosten, die auf den Altbau entfallen, notwendig. 4. Zu den laufenden Anwendungen gehören auch die Verwaltungs- und Instandhaltungspauschalen, sowie das Mietausfallwagnis.
    LG Berlin
    03.06.1997
  2. 63 S 64/97 - Beschwerdewert; Kautionszinsen
    Leitsatz: Die Zinsen einer Kaution erhöhen den Streitwert (Beschwerdewert) nicht, so daß bei einer Kautionssumme von weniger als 1.500 DM die Berufung unzulässig ist.
    LG Berlin
    30.05.1997
  3. 24 S 585/96 - Minderung; Mietminderung; Verwirkung; vorbehaltlose Zahlung; Wiederaufleben; Mieterhöhung; Indexklausel
    Leitsatz: Das infolge vorbehaltloser Mietzinszahlung verwirkte Minderungsrecht des Mieters lebt wieder auf, wenn es zu einer Mieterhöhung aufgrund einer Indexklausel kommt oder sich der Mangel erheblich verstärkt.
    LG Düsseldorf
    27.05.1997
  4. 62 S 565/96 - Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; ortsübliche Vergleichsmiete; Stichtag; Spanneneinordnung; Orientierungshilfe
    Leitsatz: 1. Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist auf den gültigen Mietspiegel bei Zugang des Mieterhöhungsverlangens abzustellen und nicht auf einen neueren Mietspiegel, dessen Erhebungsstichtag später liegt. 2. Zur Spanneneinordnung ist keine starre Wertung innerhalb der Merkmalgruppen vorzunehmen; die Orientierungshilfe ist lediglich ein Annäherungsschema.
    LG Berlin
    26.05.1997
  5. 64 S 507/96 - Modernisierung; Balkonumbau; Wintergarten
    Leitsatz: Der Umbau des Balkons zu einem Wintergarten ist keine Modernisierungsmaßnahme.
    LG Berlin
    23.05.1997
  6. 63 S 49/97 - Mietermehrheit; Mitmieter; Kautionsrückzahlungsanspruch
    Leitsatz: Mehrere Mitmieter einer Wohngemeinschaft bilden eine BGB-Gesellschaft, so daß Ansprüche aus dem Mietvertrag wie etwa auf Rückzahlung der Kaution nur von allen Gesellschaftern gemeinsam eingeklagt werden können.
    LG Berlin
    23.05.1997
  7. 10 S 48/97 - Verjährung; Wiederherstellung; Hauptpflicht; unfachmännisch; Renovierung; Beseitigung
    Leitsatz: Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht erfolgter Beseitigung beginnt nur dann erst mit Vorliegen der in § 326 BGB normierten Voraussetzungen zu laufen, wenn die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen baulichen Zustandes ausnahmsweise als Hauptpflicht vereinbart worden ist.
    LG Köln
    21.05.1997
  8. 64 S 475/96 - Kautionsrückzahlung; Vermieterverzug; Zinsschaden; Fälligkeit; Überlegungsfrist
    Leitsatz: 1. Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens, der ihm durch die verspätete Rückzahlung der Kaution entsteht. 2. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird frühestens drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Eine frühere Fälligkeit ergibt sich auch nicht daraus, daß vereinbarungsgemäß die Mietkaution nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache zur Rückzahlung fällig wird. 3. Die Überlegungsfrist des Vermieters, ob er die Kaution zurückzahlen will oder nicht, endet mit seiner Abrechnung über die Kaution. 4. Die Kausalität des Vermieterverzuges für den geltend gemachten Zinsschaden des Mieters setzt die Darlegung voraus, daß bestehende Kredite bei rechtzeitiger Rückzahlung der Kaution früher hätten abgelöst werden können.
    LG Berlin
    16.05.1997
  9. 64 S 435/96 - Mietvertragseintritt; staatlicher Verwalter; Beitrittsgebiet; Kündigungsfrist; Schönheitsreparaturen; Schadensersatzanspruch; Fristsetzung; Verjährungsfrist; Fristunterbrechung; Prozeßstandschaft
    Leitsatz: 1. Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung tritt der Berechtigte in den mit dem staatlichen Verwalter geschlossenen Mietvertrag als Vermieter ein. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft und veräußert diese ihre Erbanteile an einen Dritten, tritt der Dritte mit dinglicher Wirkung in das Mietverhältnis ein. Handelt es sich bei dem Dritten um eine Gemeinschaft, so tritt diese in das Mietverhältnis ein, Veräußert einer der Bruchteilseigentümer seinen Miteigentumsanteil an den anderen Miteigentümer, so tritt dieser mit einer Eintragung als Alleineigentümer in das Grundbuch in den Mietvertrag als alleiniger Vermieter ein. 2. Die in einem bis zum 3.10.1990 über Wohnraum in den neuen Bundesländern abgeschlossenen Mietvertrag enthaltene Kündigungsfrist von zwei Wochen hat keinen Bestand. 3. Der Mieter, der behauptet, daß der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist für diese Behauptung beweispflichtig. 4. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung als Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen ist nicht schon deswegen entbehrlich, weil der Mieter zwar grundsätzlich eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen abgelehnt hat, aber gleichzeitig erklärt hat, er sehe einem Vorschlag für eine kurzfristige Regelung entgegen. 5. Die Verjährungsfrist von 6 Monaten für den Schadensersatzanspruch des Vermieters wird grundsätzlich nur durch die Klage des Berechtigten unterbrochen. Bei Erhebung der Klage in gewillkürter Prozeßstandschaft wird die Verjährung nur dann unterbrochen, wenn die Prozeßstandschaft zugleich offen gelegt wird. Eine nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung eines Nichtberechtigten führt nicht zur rückwirkenden Unterbrechung der Verjährung.
    LG Berlin
    16.05.1997
  10. 2 T 126/97 b - Einbau; Dachfenster; bauliche Veränderung; Zustimmung; Erfordernis
    Leitsatz: Wird der ästhetische Gesamteindruck einer Wohnungseigentumsanlage durch den Einbau von Dachfenstern nicht beeinträchtigt, sondern gefördert, so bedarf es zu der Maßnahme insoweit keiner Zustimmung der übrigen Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums.
    LG Bremen
    15.05.1997