« zurück zur Suche
Urteil Verjährung
Schlagworte
Verjährung; Wiederherstellung; Hauptpflicht; unfachmännisch; Renovierung; Beseitigung
Leitsatz
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht erfolgter Beseitigung beginnt nur dann erst mit Vorliegen der in § 326 BGB normierten Voraussetzungen zu laufen, wenn die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen baulichen Zustandes ausnahmsweise als Hauptpflicht vereinbart worden ist.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat