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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; ortsübliche Vergleichsmiete; Stichtag; Spanneneinordnung; Orientierungshilfe
Leitsatz
1. Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist auf den gültigen Mietspiegel bei Zugang des Mieterhöhungsverlangens abzustellen und nicht auf einen neueren Mietspiegel, dessen Erhebungsstichtag später liegt.
2. Zur Spanneneinordnung ist keine starre Wertung innerhalb der Merkmalgruppen vorzunehmen; die Orientierungshilfe ist lediglich ein Annäherungsschema.
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