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Suchergebnis Urteilssuche (281 - 290 von 809)

  1. 65 S 298/97 - Darlegungslast bei angeblich überhöhter Miete; Mietpreisüberhöhung; unangemessen hohe Entgelte; geringes Angebot an Wohnraum
    Leitsatz: Ohne besonderen Vortrag des Mieters kann nicht von einem Unterangebot an Luxuswohnungen ausgegangen werden, so daß eine Mietpreisüberhöhung ausscheidet.
    LG Berlin
    02.12.1997
  2. 63 S 237/97 - Keine Kündigung binnen fünf Jahren bei vorhersehbarem Eigenbedarf
    Leitsatz: 1. Eine Eigenbedarfskündigung ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 564 c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Vermieter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei verständiger Würdigung und umsichtiger Vorausschau den späteren Eigenbedarf hätte vorhersehen können und dennoch einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abschließt, obwohl eine Befristung rechtlich zulässig gewesen wäre. 2. Absehbar ist für einen Vermieter der Eigenbedarf seiner Tochter, die bei Vertragsschluß Anfang 20 ist, in der Wohnung der Eltern ein nur 12 qm großes Zimmer bewohnt und in überschaubarer Zukunft ihr Studium beenden wird. Für die Vorhersehbarkeit kommt es nicht auf eine konkrete Lebensplanung oder sichere Prognose der Lebensentwicklung an; entscheidend ist allein die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines Eigenbedarfsfalles in absehbarer Zeit.
    LG Berlin
    28.11.1997
  3. 13.O.316/97 - Billigkeit der Wassertarife in Berlin; Entgelte bei privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnissen öffentlicher Betriebe
    Leitsatz: 1. Auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses kann sich ein öffentliches Wasserver- und Abwasserentsorgungsunternehmen nicht der Kontrolle anhand kosten- und abgabenrechtlicher Bestimmungen entziehen. Die einseitige Bestimmung der Leistungsentgelte muß nach § 315 Abs. 3 BGB billigem Ermessen entsprechen. Solange die Billigkeit nicht festgestellt werden kann, besteht - jedenfalls mangels Fälligkeit - kein Rechtsgrund für Entgeltzahlungen. 2. Derjenige, dem das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen zusteht (§ 315 BGB), trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Entgelte. Dies gilt auch im Rückforderungsprozeß, da für den rückfordernden Entgeltzahler regelmäßig keine Möglichkeit besteht, die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung darzulegen. Jedenfalls die Darlegung der die Billigkeit begründenden Erwägungen und ihrer Grundlagen obliegt dem Bereicherungsschuldner; hat dieser die zur Billigkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen dem Gläubiger überlassen, wird letzterer die Unbilligkeit anhand dieser Unterlagen im Rahmen des § 812 BGB zu beweisen haben. 3. Gemäß § 8 Abs. 3 GebBeitrG Bln ist die Höhe der Benutzungsgebühren so zu bemessen, daß alle Kosten der Einrichtungen gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können. Diese Maßstäbe gelten auch bei Erhebung privatrechtlicher Entgelte. Dem Unternehmen obliegt es daher, nachvollziehbar darzulegen, welche allgemeinen und besonderen Kosten durch die Entgelte abzudecken sind; ferner welchen Gewinn es zur Abdeckung von erforderlichen Rücklagen erzielen will. Diese Darlegung kann nur dadurch erfolgen, daß das Unternehmen die Kalkulationsgrundlagen offenlegt. Die Angabe von Vergleichspreisen aus anderen Städten ist nicht ausreichend. Geheimhaltungsinteressen stehen der Offenlegung der Kalkulation nicht entgegen.
    LG Berlin
    27.11.1997
  4. 6 S 274/97 - Umlageschlüssel; Betriebskostenabrechnung; Nebenkostenabrechnung; Wirtschaftseinheit
    Leitsatz: 1. Es ist auch im Hinblick auf unterschiedliche Belegungszahlen der einzelnen Wohnungen nicht als grob unbillig anzusehen, wenn der Vermieter nach einem Quadratmeter-Schlüssel abrechnet. 2. Eine Verpflichtung des Vermieters auf Änderung des Umlageschlüssels kann nur für die Zukunft angenommen werden. 3. Verfügt ein großer Gebäudekomplex nur über eine einzige Hauptwasserleitung sowie eine Hauptgasleitung, ist die Bildung einer Wirtschaftseinheit auch dann zulässig, wenn der Komplex über mehrere Eingänge an mehreren Straßen verfügt und neben Wohnungen auch Büro- und Geschäftsräume beherbergt.
    LG Bonn
    27.11.1997
  5. 334 S 99/97 - Untervermietungserlaubnis; Untervermietung
    Leitsatz: Erfordert die berufliche Entwicklung eines Mitmieters ca. 1 1/2 Jahre nach Vertragsabschluß und Einzug die Aufgabe der Wohnung, so hat der verbleibende Mitmieter ein berechtigtes Interesse an der Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung, um diese für sich zu erhalten.
    LG Hamburg
    20.11.1997
  6. 2 T 854/97 - Verwalter; Zustellung; Bevollmächtigter; Zustellungsbevollmächtigter
    Leitsatz: Der Verwalter scheidet als Zustellungsbevollmächtigter nicht bei jedem Interessenkonflikt mit den übrigen Eigentümern aus, sondern nur, wenn er selbst Antragsteller oder Rechtsmittelführer ist oder begründeter Verdacht besteht, daß er der ihm obliegenden Informationspflicht nicht nachkommen werde.
    LG Bremen
    18.11.1997
  7. 6 S 272/97 - Nebenleistung; Makler; Provisionsanspruch; Wohnungsvermittler
    Leitsatz: Nebenleistungen des Maklers im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages lassen seinen Provisionsanspruch gegen den Mieter unberührt.
    LG Bonn
    17.11.1997
  8. 63 T 83/97 - Gebührenstreitwert; Klage auf Modernisierungsduldung
    Leitsatz: Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bemißt sich nach dem 36fachen Monatsbetrag der voraussichtlichen Mieterhöhung.
    LG Berlin
    14.11.1997
  9. 85 T 347/96 - Durchbruch tragender Wände; Wohnungszusammenlegung
    Leitsatz: Ein Wohnungseigentümer kann berechtigt sein, zwei nebeneinanderliegende Wohnungen dadurch zu verbinden, daß eine tragende Wand durchbrochen wird.
    LG Berlin
    11.11.1997
  10. 67 S 255/97 - Entschädigung für Mietermodernisierungsmaßnahmen bei vorzeitigem Auszug
    Leitsatz: Die im Rahmen von öffentlich geförderten Modernisierungsmaßnahmen in Berlin verwendete Klausel, wonach bei der dem ausziehenden Mieter zu leistenden Entschädigung Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht zu berücksichtigen sind, ist so auszulegen, daß ein Abzug der gewährten öffentlichen Hilfe von dem Entschädigungsbetrag nicht vorzunehmen ist.
    LG Berlin
    10.11.1997