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  1. 73 C 936/13 - Ungedämmte Heizungsrohre im Mauerwerk, Einrohrheizung
    Leitsatz: 1. Eine ungedämmte Rohrleitung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV liegt entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift auch dann vor, wenn die Leitungen nicht offen im Raum geführt werden, sondern von Mauerwerk umhüllt verlegt sind.2. Der Verbrauchsanteil der Heizkosten muss nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV nach allgemein anerkannten Regeln der Technik (hier: VDI 2077, Beiblatt Rohrwärme) bestimmt werden, wenn der an den Heizkörpern durch elektronische Heizkostenverteiler erfasste Verbrauchswärmeanteil deutlich unter dem nach der Richtlinie maßgeblichen Quotienten von 0,34 liegt; bei einer deutlichen Unterschreitung dieses Grenzwertes reduziert sich das in § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV mit dem Wort „kann“ dem Vermieter zugewiesene Ermessen auf null. (Nichtamtliche Leitsätze)
    AG Augsburg
    28.10.2015
  2. 31 C 256/14 - Geplanter Balkon als Zusicherung bei Wohnungsvermietung
    Leitsatz: Ein in einem Mietvertrag ausdrücklich als mitvermieteter „Balkon geplant" gilt als Zusicherung im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB, so dass spätestens ein Jahr nach Übergabe der Räume dieser Balkon auch durch den Vermieter zu errichten ist.
    AG Brandenburg a. d. Havel
    22.05.2015
  3. 34 C 93/12 - Einfriedungspflicht des Nachbarn, Einschränkungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz
    Leitsatz: 1. Ein mobiler Elektro-Weide-Zaun ist keine „Einfriedung“ im Sinne des Nachbarrechts. 2. Zur Frage, inwieweit eine Einfriedungspflicht des Grundstücksnachbarn gemäß dem Landes-Nachbarrecht i. V. m. Art. 124 EGBGB besteht, wenn das Grundstück zugleich teilweise ein Teil der „freien Landschaft“ im Sinne des § 59 BNatschG i. V. m. den Ausführungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer ist.
    AG Brandenburg a. d. Havel
    05.08.2015
  4. 213 C 104/15 - Bürgschaft als zusätzliche Mietsicherheit, Abheften in Akte nicht ausreichend, kein Übergang bei Vermieterwechsel
    Leitsatz: 1. Wird anlässlich des Abschlusses eines Mietvertrages unaufgefordert eine zusätzliche Bürgschaft angeboten, reicht für den Abschluss des Bürgschaftsvertrages durch den Vermieter das bloße Abheften in der Mieterakte nicht aus.2. Eine solche Bürgschaft umfasst allein Ansprüche aus dem Mietverhältnis zwischen den ursprünglichen Mietvertragsparteien; treten weitere Personen in die Vermieterstellung ein oder scheidet der bisherige Vermieter aus dem Vertragsverhältnis aus, wird die Bürgschaft gegenstandslos.3. Bei einem volljährigen Mieter mit eigenem Haushalt und Einkommen ist die zusätzliche Bürgschaft durch den Vater des Mieters nicht freiwillig im Sinne der Rechtsprechung des BGH.4. Schadensersatzansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen die Mieterin wegen Geruchs nach Nikotin und Tierurin bestehen dann nicht, wenn nach dem Sachverständigengutachten einige Probanden starke Beeinträchtigungen feststellten, andere dagegen nicht. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    26.10.2015
  5. 216 C 461/14 - Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Beleidigung in sozialen Netzwerken; Missachtung von Mitarbeitern des Vermieters; Pflichtverletzung; Abmahnung; Beschwerden via Facebook
    Leitsatz: Bezeichnet der Mieter Mitarbeiter des Vermieters als „faul" und „talentfreie Abrissbirne", handelt es sich allenfalls um Beleidigungen im unteren Spektrum der denkbaren Beleidigungen, die weder eine außerordentliche fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    30.01.2015
  6. 232 C 262/14 - Ermittlung der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete auch aus nicht qualifiziertem Mietspiegel; Mietspiegel als überlegenes Beweismittel; Berliner Mietspiegel; Fernheizung; moderne Heizung; Lagedifferenzierung; verfliester Arbeitsbereich; Anschluss für Geschirrspüler und Waschmaschine; abgeschliffene Dielen
    Leitsatz: 1. Beim Berliner Mietspiegel 2013 handelt es sich trotz der gegen die Erhebungsmethodik erhobenen wissenschaftlichen Einwände um eine taugliche Erkenntnisquelle zur Ermittlung der ortsüblichen Einzelvertragsmiete, die einem Sachverständigengutachten deutlich überlegen ist. 2. Allein ein 4-Plattenherd mit Unterschrank ohne weitere Merk­male ist kein wohnwerterhöhendes Merkmal. 3. Bei der Beheizung durch Fernwärme handelt es sich nicht um ein positives Merkmal, weil Fernwärme einer modernen Heizanlage nicht gleichzustellen ist. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    27.02.2015
  7. 203 C 527/14 - Ermittlung der ortsüblichen Einzelmiete aus den Berliner Mietspiegeln unabhängig von deren wissenschaftlicher Qualität; Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Vergleichswohnungen; Einbeziehung von Stockwerkslage und Mietdauer in die Ermittlung der ortsüblichen Miete; anerkannte wissenschaftliche Grundsätze „light“
    Leitsatz: 1. Bei der formalen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen sind nicht nur die fünf Wohnwertmerkmale des § 558 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, sondern auch die Wohndauer; die Wohndauer lässt sich zwanglos unter das Kriterium „Beschaffenheit" bzw. „Ausstattung" subsumieren. Bei der Wohndauer bietet es sich an, pauschal zwischen kurzen (bis 4 Jahre), mittleren (ca. 4 bis 15 Jahre) und langen Mietdauern zu unterscheiden (mehr als 15 Jahre). 2. An den Begriff der „anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze" als Bedingung für die Qualifiziertheit eines Mietspiegel sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, die Einhaltung von Grundsätzen im Sinne von gewissen Mindeststandards reicht aus. Wissenschaftlichkeit muss im Sinne einer praktikablen und verhältnismäßig machbaren Wissenschaftlichkeit verstanden werden. 3. Der Berliner Mietspiegel 2013 entfaltet als qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558 d Abs. 3 BGB eine gesetzliche Vermutung dafür, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergibt. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dem Verfasser des Mietspiegels habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt, oder der Mietspiegel beruhe auf unrichtigem oder nicht repräsentativem Datenmaterial, gibt es nicht. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    12.03.2015
  8. 233 C 520/14 - Ermittlung der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete auch aus nicht qualifiziertem Mietspiegel
    Leitsatz: Beim Berliner Mietspiegel 2013 handelt es sich trotz der gegen die Erhebungsmethodik erhobenen wissenschaftlichen Einwände um eine taugliche Erkenntnisquelle zur Ermittlung der ortsüblichen Einzelvertragsmiete, die einem Sachverständigengutachten deutlich überlegen ist. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    AG Charlottenburg
    17.03.2015
  9. 234 C 106/14 - Strafbare Handlungen des Erfüllungsgehilfen des Mieters gegenüber Beauftragten des Vermieters
    Leitsatz: Die Mieterin, die ihrem Ehegatten Vollmacht erteilt hatte, sie in mietrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, haftet für Pflichtverletzungen ihres Ehegatten (vorliegend: strafbare Handlungen gegenüber Beauftragten des Vermieters) nach § 278 BGB. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    03.03.2015
  10. 235 C 133/13 - Berliner Mietspiegel kein qualifizierter Mietspiegel
    Leitsatz: Beim Berliner Mietspiegel 2013 handelt es sich nicht um einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558 d BGB, weil er nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    11.05.2015