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Urteil Strafbare Handlungen des Erfüllungsgehilfen des Mieters gegenüber Beauftragten des Vermieters
Schlagworte
Strafbare Handlungen des Erfüllungsgehilfen des Mieters gegenüber Beauftragten des Vermieters
Leitsatz
Die Mieterin, die ihrem Ehegatten Vollmacht erteilt hatte, sie in mietrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, haftet für Pflichtverletzungen ihres Ehegatten (vorliegend: strafbare Handlungen gegenüber Beauftragten des Vermieters) nach § 278 BGB.
(Leitsatz der Redaktion)
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