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V ZR 26/15 - Fortbestehender Schadensersatzanspruch des Grundstückskäufers aus Mängelbeseitigung nach Weiterverkauf ohne Abtretung des Anspruches an ErwerberLeitsatz: 1. Der Schadensersatzanspruch des Käufers besteht in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn er das mangelbehaftete Grundstück ohne Abtretung des Anspruchs veräußert hat (Bestätigung von Senat, Urteil vom 15. Juni 2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 und Abgrenzung von Senat, Urteil vom 4. Mai 2001 - V ZR 435/99, BGHZ 147, 320). 2. Dass ein Kläger in der Lage war, eine (einseitige) Erledigungserklärung bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht abzugeben, schließt eine solche Erklärung und die hiermit verbundene Umstellung auf einen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz nicht aus. 3. Allerdings kommt in einem solchen Fall die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, auf die Notwendigkeit der Antragsumstellung hinzuweisen.BGH11.12.2015
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V ZR 78/14 - Nicht beurkundete Objektbeschreibung keine BeschaffenheitsvereinbarungLeitsatz: Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.BGH06.11.2015
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I ZB 77/14 - Voraussetzung für die Einholung von DrittauskünftenLeitsatz: a) Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO sind nach Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Sie sind erst dann nicht erforderlich, wenn aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte zu keiner auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers führen können. b) Wurden die Drittauskünfte nach einer Vermögensauskunft eingeholt, so ist es erst erforderlich, sie ein weiteres Mal zu erheben, wenn der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners glaubhaft macht oder wenn er eine erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO) abgegeben hat. c) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 ZPO dazu verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten Drittauskünfte einzuholen.BGH22.01.2015
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V ZB 36/15 - Zuständigkeit für WohnungseigentumssachenLeitsatz: Ob die in § 72 Abs. 2 GVG für die Berufung in Wohnungseigentumssachen vorgesehene Zuständigkeitskonzentration eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt; dagegen ist es unerheblich, wenn in erster Instanz nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeiten zuständige Amtsrichter entschieden hat.BGH12.11.2015
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63 T 122/15 - Streitwert für Feststellung der MinderungLeitsatz: Der 42fache Minderungsbetrag ist maßgeblich für den Streitwert der Minderungsfeststellungsklage. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin28.12.2015
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VG 13 K 186.13 - Unzulässige Datenweitergabe aus LiegenschaftskatasterLeitsatz: 1. Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur herausgegeben werden, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.2. Die Abfragen von Eigentümerdaten zum Zwecke des Anbahnens von Verkaufsgesprächen stellen ein berechtigtes Interesse dar.3. Die Herausgabe der Eigentümerdaten für mehr als 2.600 Grundstücke an einen Interessenten ist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.4. Die Herausgabe von Eigentümerdaten an dem Liegenschaftskataster ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn unklar ist, an wen die Daten übermittelt werden. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin26.02.2015
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V ZR 55/15 - Schadensersatz und nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beschädigung einer GrenzwandLeitsatz: 1. Zur Haftung eines Grundstückseigentümers, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete Grenzwand beschädigt, indem er ein auf seinem eigenen Grundstück direkt an die Grenzwand angebautes Gebäude abreißt. 2. Putz- und Mauerschäden sind als Folge einer widerrechtlichen Eigentumsbeeinträchtigung (§ 823 BGB) zu ersetzen, Feuchtigkeitsschäden im Keller nach den Grundsätzen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 BGB analog). (Leitsatz zu 2. von der Redaktion)BGH18.12.2015
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V ZB 103/14 - Rechtsmitteleinlegung bei unzuständigem BerufungsgerichtLeitsatz: 1. Die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Prozesserklärungen ist regelmäßig nicht auf das unzuständige Gericht zu verlagern und liegt somit bei der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten.2. Dem Prozessbevollmächtigten muss in WEG-Sachen die Zuständigkeit der besonderen Berufungsgerichte bekannt sein. (Leitsätze der Redaktion)BGH11.12.2015
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V ZB 201/14 - Zwangsvollstreckung aus Grundschuld gegen aufgelöste GesellschaftLeitsatz: Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 ff.; Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 ff.).BGH19.11.2015
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VIII ZR 304/14 - Kein Wertersatz für eingespeisten Strom aus Photovoltaikanlage bei Verstoß des Anlagenbetreibers gegen Verpflichtung zur Installation eines FunkrundsteuerempfängersLeitsatz: Verringert sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers wegen eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung, die es dem Netzbetreiber gestattet, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren, gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null, so kann der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber aufgrund des abschließenden Charakters der vorgenannten Bestimmungen unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung keinen Wertersatz für den eingespeisten Strom verlangen.BGH18.11.2015