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Urteil Nicht beurkundete Objektbeschreibung keine Beschaffenheitsvereinbarung


Schlagworte

Nicht beurkundete Objektbeschreibung keine Beschaffenheitsvereinbarung

Leitsatz

Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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