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Urteil Fortbestehender Schadensersatzanspruch des Grundstückskäufers aus Mängelbeseitigung nach Weiterverkauf ohne Abtretung des Anspruches an Erwerber


Schlagworte

Fortbestehender Schadensersatzanspruch des Grundstückskäufers aus Mängelbeseitigung nach Weiterverkauf ohne Abtretung des Anspruches an Erwerber

Leitsätze

1. Der Schadensersatzanspruch des Käufers besteht in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn er das mangelbehaftete Grundstück ohne Abtretung des Anspruchs veräußert hat (Bestätigung von Senat, Urteil vom 15. Juni 2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 und Abgrenzung von Senat, Urteil vom 4. Mai 2001 - V ZR 435/99, BGHZ 147, 320).

2. Dass ein Kläger in der Lage war, eine (einseitige) Erledigungserklärung bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht abzugeben, schließt eine solche Erklärung und die hiermit verbundene Umstellung auf einen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz nicht aus.

3. Allerdings kommt in einem solchen Fall die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, auf die Notwendigkeit der Antragsumstellung hinzuweisen.

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