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Suchergebnis Urteilssuche (61 - 70 von 555)

  1. III ZR 513/13 - Widerspruchslose Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person; abwesender Zustellungsadressat; Ersatzzustellung
    Leitsatz: In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend bzw. an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.
    BGH
    04.02.2015
  2. 65 S 415/14 - Mietkaution der vertraglich vorgesehenen Art geschuldet
    Leitsatz: Ist die Form einer Kaution vertraglich vereinbart, muss der Vermieter nicht eine andere Art der Sicherheitsleistung akzeptieren. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    04.02.2015
  3. 8 U 10/14 - Anspruch des Berechtigten auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes; Verkehrswert; Wertermittlung; Wertermittlungsstichtag; Qualitätsstichtag; wertbeeinflussende Aufwendungen; Grundstücksteilbewertung; Repräsentationswert
    Leitsatz: Nach Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG wird der Zahlungsanspruch des Berechtigten nicht durch eine Wertminderung des Grundstücks geschmälert, die allein auf Planungsmaßnahmen beruht, die im Hinblick auf das Investitionsvorhaben getroffen worden sind. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    KG
    05.02.2015
  4. 11 O 39/14 - Ausgleichsanspruch für Leitungsrechte, Bemessung der Entschädigung anhand der gesamten Grundstücksfläche
    Leitsatz: 1. Inhaber des Ausgleichsanspruchs gemäß § 9 Abs. 3 GBBerG ist derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück im Zeitpunkt der gesetzlichen Begründung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit stand; ein späterer Eigentumswechsel ändert daran für sich genommen nichts. 2. Bei der Bemessung der Entschädigung ist nicht allein auf die Wertminderung der von der Dienstbarkeit betroffenen Fläche abzustellen, weil die Nutzbarkeit und der Wert eines Grundstücks über die Fläche, die von dem Anlage- und Leitungsrecht betroffen ist, hinaus beeinträchtigt sein kann. Auch flächenmäßig geringe Bebauungen können etwa in Fällen sog. Durchschneidungen zu einem überproportionellen Wertverlust des Gesamtgrundstücks führen. 3. Ist infolge der Beeinträchtigung eine Nutzung des Grundstücks unmöglich, kann die Entschädigung im Einzelfall (nahezu) dem vollen Grundstückswert entsprechen.
    LG Berlin
    06.02.2015
  5. 63 S 236/14 - Ständige Ruhestörung als Mangel der Mietsache; Grenzen des sozialadäquat hinzunehmenden Lärms
    Leitsatz: 1. Geräusche in Form von Streiten, Schreien, Poltern, Trampeln, Türenknallen und Fernsehen sind grundsätzlich als sozialadäquate und mit der üblichen Nutzung einer Wohnung verbundene Lebensäußerungen durch andere Mieter hinzunehmen, sofern sie nur gelegentlich und nicht ständig auftreten. 2. Verstetigen sich derartige Geräusche derart, dass sie nahezu täglich, vereinzelt vor 6.00 Uhr, häufig auch nach 22.00 Uhr und teilweise auch noch nach Mitternacht auftreten, liegt ein zur Minderung in Höhe von 10 % berechtigender Mangel vor; der Vermieter kann insoweit verpflichtet werden, Ruhestörungen vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr zu unterbinden. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    06.02.2015
  6. 67 S 299/14 - Mieterhöhung mit dem Berliner Mietspiegel 2013; Orientierungshilfe; großer und geräumiger Balkon; moderne Heizungsanlage auch nach Anschluss an Fernwärme
    Leitsatz: 1. Das positive Merkmal eines großen und geräumigen Balkons nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel knüpft an die Grundfläche von mehr als 4 m2 an. 2. Das wohnwerterhöhende Merkmal des Einbaus einer modernen Heizungsanlage nach dem 1. Juli 1994 bleibt auch dann bestehen, wenn die Anlage nachträglich auf Fernwärme umgestellt wird. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    09.02.2015
  7. BVerwG 3 B 20.14 - Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; berufliche Rehabilitierung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Haupttatsachen; Hilfstatsachen; neue Beweismittel
    Leitsatz: 1. Es kann nur im Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung des jeweiligen Sachverhalts entschieden werden, welche Indizien (Hilfstatsachen) hinreichendes Gewicht besitzen, um den Beweis für eine politische Verfolgung oder eine der weiteren Voraussetzungen des § 1 VwRehaG (Haupttatsache) zu erbringen. 2. Beweisanträgen ist nicht nachzugehen, wenn die bezeichneten Beweistatsachen ungeeignet sind oder es auf die zu beweisende Tatsache nicht ankommt. 3. Der Antrag auf Wiederaufgreifen wegen neuer Beweismittel ist nur zulässig, wenn der Betroffene die Eignung der von ihm benannten Beweismittel für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darlegt. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    09.02.2015
  8. 11 C 103/14 - Stromdiebstahl mit an die Baustromversorgung angeschlossenem Kabel als Kündigungsgrund
    Leitsatz: Eine fristlose Kündigung ist auch ohne Abmahnung begründet, wenn der Mieter oder ein Dritter, dessen Verhalten der Mieter sich zurechnen lassen muss, die abgeschaltete Baustromversorgung wieder in Betrieb nimmt und über ein Kabel seine Wohnung mit Strom versorgt (Abgrenzung zu LG Berlin GE 2014, 1653). (Leitsatz der Redaktion)
    AG Wedding
    10.02.2015
  9. 11 C 271/14 - Überlassung der Wohnung an erwachsenen Sohn kein Kündigungsgrund
    Leitsatz: 1. Die Mieterin ist berechtigt, vom Vermieter die Erlaubnis für eine Überlassung der Wohnung an einen Familienangehörigen (hier: Sohn) zu verlangen, auch wenn sie dort nicht mehr wohnt. 2. Eine Gebrauchsüberlassung trotz Abmahnung ist dann kein Grund für eine außerordentliche fristlose oder fristgerechte Kündigung. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Wedding
    10.02.2015
  10. VI ZR 343/13 - Beweislastverteilung bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Hausverwalter
    Leitsatz: 1. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei kann eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn die nähere Darlegung der primär darlegungsbelasteten Partei nicht möglich oder zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. 2. Diese Grundsätze gelten auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes. Dabei spielt keine Rolle, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Schädiger besteht.
    BGH
    10.02.2015