Urteil Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; berufliche Rehabilitierung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Haupttatsachen; Hilfstatsachen; neue Beweismittel
Leitsätze
1. Es kann nur im Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung des jeweiligen Sachverhalts entschieden werden, welche Indizien (Hilfstatsachen) hinreichendes Gewicht besitzen, um den Beweis für eine politische Verfolgung oder eine der weiteren Voraussetzungen des § 1 VwRehaG (Haupttatsache) zu erbringen.
2. Beweisanträgen ist nicht nachzugehen, wenn die bezeichneten Beweistatsachen ungeeignet sind oder es auf die zu beweisende Tatsache nicht ankommt.
3. Der Antrag auf Wiederaufgreifen wegen neuer Beweismittel ist nur zulässig, wenn der Betroffene die Eignung der von ihm benannten Beweismittel für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darlegt.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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