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Urteil Stromdiebstahl mit an die Baustromversorgung angeschlossenem Kabel als Kündigungsgrund


Schlagworte

Stromdiebstahl mit an die Baustromversorgung angeschlossenem Kabel als Kündigungsgrund

Leitsatz

Eine fristlose Kündigung ist auch ohne Abmahnung begründet, wenn der Mieter oder ein Dritter, dessen Verhalten der Mieter sich zurechnen lassen muss, die abgeschaltete Baustromversorgung wieder in Betrieb nimmt und über ein Kabel seine Wohnung mit Strom versorgt (Abgrenzung zu LG Berlin GE 2014, 1653).

(Leitsatz der Redaktion)

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