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Urteil Stromdiebstahl mit an die Baustromversorgung angeschlossenem Kabel als Kündigungsgrund
Schlagworte
Stromdiebstahl mit an die Baustromversorgung angeschlossenem Kabel als Kündigungsgrund
Leitsatz
Eine fristlose Kündigung ist auch ohne Abmahnung begründet, wenn der Mieter oder ein Dritter, dessen Verhalten der Mieter sich zurechnen lassen muss, die abgeschaltete Baustromversorgung wieder in Betrieb nimmt und über ein Kabel seine Wohnung mit Strom versorgt (Abgrenzung zu LG Berlin GE 2014, 1653).
(Leitsatz der Redaktion)
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