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Suchergebnis Urteilssuche (541 - 550 von 555)

  1. VG 2 K 128.14 - Offenlegung von Namen und Büroanschriften von Gutachtern eines Projektförderungsantrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Schutzzwecke des § 3 Nr. 7 IFG und des § 4 Abs. 1 IFG, Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 3 IFG
    Leitsatz: 1. Personenbezogene Daten von Beratenden - und erst recht von Gutachtern - sind nicht vom Schutzzweck des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG erfasst.2. Der Schutzzweck des § 3 Nr. 7 IFG hat in erster Linie den Schutz von Informanten sowie den Schutz der Behörde selbst, die auf solche (freiwilligen) Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen ist, im Auge.  3. Der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 IFG geht allein dahin, den Erfolg der konkreten behördlichen Entscheidung zu gewährleisten. 4. Maßgebend für die Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 3 IFG vorliegt, ist, ob der Dritte durch die Offenlegung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt würde.
    VG Berlin
    28.01.2015
  2. VG 19 K 242.10 - Auf Sanierungsausgleichsabgabe anrechenbare Kosten privater Bau- und Wertverbesserungsmaßnahmen
    Leitsatz: 1. Die Verbesserung der Gebietsqualität in einem festgesetzten Sanierungsgebiet ist grundsätzlich nicht auf sonstige Einflüsse zurückzuführen, sondern darauf, dass sämtliche in einem Sanierungsgebiet entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung durchgeführten Maßnahmen erst durch die städtebauliche Verunstaltung ausgelöst worden sind; selbst wenn einzelne Maßnahmen auch ohne eine Sanierungsgebietsausweisung erfolgt wären, stünde dies einer Wertabschöpfung im Wege eines Sanierungsausgleichsbetrages nicht entgegen.2. Die Ermittlung der Sanierungsausgleichsbeträge im Wege der sog. Zielbaummethode ist nicht zu beanstanden; die Kriterien des Zielbaums begegnen keinen rechtlichen Bedenken.3. In den Bewertungsrahmen zur Ermittlung der Sanierungsausgleichsabgabe dürfen im Einzelfall auch sanierungsbedingte Einzelmaßnahmen außerhalb des Sanierungsgebietes einbezogen werden.4. Zur zutreffenden Abbildung der Anfangswerte im Sanierungsgebiet und der Endwertprognose unter Zugrundelegung des Wertermittlungsstichtages der Einzelentlassung an der Sanierung.5. Private Baumaßnahmen und Wertverbesserungen können, wenn sie - auch unabgestimmt - auf mehreren Grundstücken erfolgen, zur Bodenwerterhöhung beitragen und zur Anrechnung auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag führen.6. Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages (hier: theoretisch maximal 63 % der Bodenwertsteigerungen durch Aufwendungen eines Eigentümers bewirkbar; tatsächlich 30 % bewirkt). (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    08.12.2015
  3. VG 29 K 465.10 - Enteignung, Entziehung, enteignetes Unternehmen, enteigneter Unternehmensträger, enteigneter Vermögenswert, unwirksamer Erwerb, VEB, verfolgungsbedingte Entziehung, Volkseigener Betrieb
    Leitsatz: 1. Gilt der Verlust einer Beteiligung beim NS-Verfolgten gem. Art 13 REAO (Bln) als nicht erfolgt, gilt dies auch für den damit verbundenen Erwerb der Beteiligung. Für die Frage, ob eine Beteiligung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG gegeben ist, kommt es auf die so fingierte Lage an. 2. Die rechtskräftige Feststellung, wonach eine Beteiligung als nicht erfolgt gilt, gilt nicht nur im Verhältnis der am Verfahren Beteiligten zueinander, sondern auch gegenüber Dritten. (Nichtamtliche Leitsätze)
    VG Berlin
    20.05.2015
  4. 19 K 125.15 - Untersagung der Wohnungszusammenlegung zweier selbstgenutzter Wohnungen im Milieuschutzgebiet
    Leitsatz: Im Milieuschutzgebiet kann auch die Zusammenlegung zweier benachbarter und selbstgenutzter Eigentumswohnungen versagt werden. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    08.09.2015
  5. VG 7 K 400.14 - Verwaltungskostenbeiträge für öffentliche Baudarlehen keine Kontoführungsgebühr und kein Bearbeitungsentgelt
    Leitsatz: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtswidrigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei privaten Darlehensverträgen ist nicht auf Darlehen der öffentlichen Wohnungsbauförderung übertragbar. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    21.01.2015
  6. VG 29 K 129.14 - Zuordnung von ehemaligen Flurstücken
    Leitsatz: Eine auf § 5 Abs. 2 VZOG beruhende Eigentumseintragung kann sich gegen einen berechtigten Zuordnungsanspruch nach § 3 der 3. DVO-TreuhG nicht durchsetzen.
    VG Berlin
    28.05.2015
  7. VG 29 K 242.15 - Vermögenszuordnung, Aktivlegitimation eines Dritten
    Leitsatz: 1. Die gegen einen Vermögenszuordnungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage eines Dritten ist unzulässig, wenn der Bescheid nicht in Rechte Dritter eingreift und sogar private Rechte Dritter ausdrücklich vorbehält.2. Ein einen Dritten belastender Rechtsschein durch einen Vermögenszuordnungsbescheid ergibt sich dann nicht, wenn der Bescheid zur zivilrechtlichen Vorfrage eines Eigentumserwerbs des Dritten keine Feststellungen trifft. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    23.11.2015
  8. 6 K 359/14 Ge - Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen, StGB der RSFSR Art. 58 Abs. 4
    Leitsatz: 1. Zur Wirksamkeit einer von dem Militärhauptstaatsanwalt „A. W. Tschitschugan“ unterzeichneten russischen Rehabilitierungsurkunde.2. Sind in der Vollziehung des Urteils eines sowjetischen Militärtribunals Vermögenswerte eingezogen worden, die im Eigentum einer Erbengemeinschaft standen, der der Verurteilte angehörte, so besteht eine vermögensrechtliche Berechtigung nach § 1 Abs. 7 VermG auch dann, wenn die übrigen Miterben nicht in der russischen Rehabilitierungsentscheidung genannt werden.3. Dass im Urteil des sowjetischen Militärtribunals nicht die einzelnen der Einziehung unterfallenden Vermögensgegenstände genannt werden, sondern der Umfang der Einziehung erst im Nachgang durch russische Militärbehörden bestimmt worden ist, ist vermögensrechtlich unschädlich. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Gera
    08.10.2015
  9. 4 K 273/13.GI - Rückforderung von Ausgleichsleistungen
    Leitsatz: Die Aufteilung von Ausgleichsleistungen nach Maßgabe einzelner in der früheren DDR belegener Vermögenswerte ist bei einer nicht trennbaren Mehrheit von Werten für den Fall der Rückforderung des Lastenausgleichs nur dann rechtlich bedeutsam, wenn einzelne Vermögenswerte so konkret bezeichnet werden können, dass eine Zuordnung von Ausgleichszahlungen sich ohne Weiteres vornehmen lassen würde. Hingegen ist eine Zuordnung, die durch die Berechtigten oder in einem Kaufvertrag über die Vermögensgegenstände mit einem Dritten erfolgt, im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben für die Rückforderung von Ausgleichsleistungen unbeachtlich. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Gießen
    17.12.2015
  10. 1 A 12/13 HAL - Namensänderung, seelische Belastung eines in der DDR politisch verfolgten und inhaftierten Antragstellers durch damaligen Namen als Änderungsgrund
    Leitsatz: Eine seelische Belastung kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Insoweit ist es verständlich und nicht übertrieben empfindlich, wenn in der DDR politisch Verfolgte und insbesondere ehemals inhaftierte Menschen teilweise dieses Schicksal hinter sich lassen möchte, indem sie jedenfalls den Namen, der nach ihrem Bekunden „für diese Zeit“ steht, ablegen möchten. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Halle
    29.04.2015