« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (31 - 40 von 555)

  1. 67 S 369/15 - Grenzen der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale, Beweis durch örtliche Betriebskostenübersicht, Betriebskostenspiegel
    Leitsatz: 1. Zur Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale gemäß § 138 Abs. 2 BGB. 2. Bei widerstreitendem Parteivortrag kann die durchschnittliche örtliche Betriebskostenlast vom Gericht gemäß den §§ 287, 291 ZPO auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Heranziehung einer von der Kommune erstellten Betriebskostenübersicht (hier: Betriebskostenübersicht 2015 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt des Landes Berlin) bestimmt werden.
    LG Berlin
    10.11.2015
  2. 13 S 26/14 - Mieterhöhungsverlangen mit geänderter Baualtersklasse nach umfangreichen Sanierungsarbeiten
    Leitsatz: 1. Eine Änderung der Baualtersklasse für die Anwendung des Mietspiegels wegen umfangreicher Sanierungsarbeiten nach Entkernung eines Plattenbaus ist im Mieterhöhungsverlangen zu erläutern.2. Eine Wohnung, die nach Sanierung unter erheblichem Bauaufwand in einem Plattenbau nach längerem Leerstand und Entkernung des Gebäudes erstmals hergestellt wird, ist in eine jüngere Baualtersklasse des Mietspiegels einzuordnen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Potsdam
    25.09.2015
  3. 3 U 4/14 - Zugesicherte Aussicht verbaut, Rückabwicklung des Kaufvertrags
    Leitsatz: Wurde dem Erwerber „Skyline-Blick“ zugesichert, stellt die sichtbehindernde Bebauung eine nachvertragliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar, die den Erwerber zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Frankfurt/Main
    12.11.2015
  4. OVG 10 A 7.13 - Windenergieanlagen, Flächennutzungsplan, raumordnerische Steuerung, Gesamtkonzept, Tabuzonen
    Leitsatz: Für einen Flächennutzungsplan, der bestimmte Gebiete für Windenergieanlagen ausweist und damit andere ausschließt, muss ein Gesamtkonzept für den ganzen Planungsraum zur Windkraftnutzung entwickelt werden, das konkrete Kriterien enthält für die Freihaltung bestimmter Gebiete und zwischen harten und weichen Tabuzonen differenziert. (Leitsatz der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    10.11.2015
  5. VG 1 L 317.15 - Anspruch auf Zweckentfremdungsgenehmigung (hier: Abriss) durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum, hochpreisige Eigentumswohnungen als Ersatzwohnraum für preiswerte Mietwohnungen
    Leitsatz: 1. Dass ein Gebäude bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverbotsverordnung am 1. Mai 2014 leer stand, führt nicht dazu, dass das Zweckentfremdungsverbotsgesetz von vornherein nicht anwendbar ist.2. Die Anwendung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes ist nicht aufgrund der bereits erteilten Mitteilung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln (Genehmigungsfreistellung) ausgeschlossen. Baurecht und Zweckentfremdungsverbotsrecht stehen grundsätzlich verfahrensrechtlich nebeneinander.3. Die Verhinderung des Abbruchs eines Gebäudes bzw. die Aufforderung, dieses wieder Wohnzwecken zuzuführen, beeinträchtigt die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Verfügungsbefugnis des Eigentümers, zu der auch zählt, veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen. 4. Eine Zweckentfremdungsgenehmigung kann beanspruchen, wer für den abzubrechenden Wohnraum einen für den Wohnungsmarkt ausgleichenden Ersatzwohnraum schafft bzw. verlässlich schaffen will. Der Umstand, dass nicht erneut preiswerte Mietwohnungen, sondern hochpreisige Eigentumswohnungen geschaffen werden sollen, schließt für sich allein das Vorhandensein angemessenen Ersatzwohnraums nicht aus; die Grenze ist bei Luxuswohnraum erreicht, der die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum von vornherein nicht berührt. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    15.10.2015
  6. 213 C 104/15 - Bürgschaft als zusätzliche Mietsicherheit, Abheften in Akte nicht ausreichend, kein Übergang bei Vermieterwechsel
    Leitsatz: 1. Wird anlässlich des Abschlusses eines Mietvertrages unaufgefordert eine zusätzliche Bürgschaft angeboten, reicht für den Abschluss des Bürgschaftsvertrages durch den Vermieter das bloße Abheften in der Mieterakte nicht aus.2. Eine solche Bürgschaft umfasst allein Ansprüche aus dem Mietverhältnis zwischen den ursprünglichen Mietvertragsparteien; treten weitere Personen in die Vermieterstellung ein oder scheidet der bisherige Vermieter aus dem Vertragsverhältnis aus, wird die Bürgschaft gegenstandslos.3. Bei einem volljährigen Mieter mit eigenem Haushalt und Einkommen ist die zusätzliche Bürgschaft durch den Vater des Mieters nicht freiwillig im Sinne der Rechtsprechung des BGH.4. Schadensersatzansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen die Mieterin wegen Geruchs nach Nikotin und Tierurin bestehen dann nicht, wenn nach dem Sachverständigengutachten einige Probanden starke Beeinträchtigungen feststellten, andere dagegen nicht. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    26.10.2015
  7. VII ZR 151/13 - Architektenrecht, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Endgültigkeit der Schlussrechnung
    Leitsatz: a) An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.b) Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet. c) Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 = NZBau 2009, 33).
    BGH
    19.11.2015
  8. 53 S 26/15 WEG - Rückwirkende Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
    Leitsatz: Eine rückwirkende Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für noch nicht abgerechnete Wirtschaftsperioden ist zulässig, jedenfalls soweit es sich um nicht verbrauchsabhängige Bewirtschaftungskosten handelt. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    09.09.2015
  9. 65 S 184/15 - Anspruch auf Rückzahlung nicht abgerechneter Betriebskostenvorschüsse nach Veräußerung, Feststellungsklage zum Zurückbehaltungsrecht
    Leitsatz: 1. Mit der Veräußerung des Grundstücks ist der bisherige Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgeschieden, so dass Ansprüche des Mieters aus abrechnungsreifen, aber nicht abgerechneten Betriebskostenvorschüssen nur gegen den Veräußerer geltend gemacht werden können.2. Hat der Veräußerer nicht fristgerecht abgerechnet, kann der Mieter die vollständige Rückzahlung der Vorschüsse verlangen, wenn er nicht durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seinen Abrechnungsanspruch durchsetzen konnte.3. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorschüsse besteht auch dann, wenn der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zwar nicht ausgeübt, aber auf Feststellung der Berechtigung dazu geklagt hatte. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    02.10.2015
  10. 65 S 148/15 - Außerordentliche fristlose und fristgemäße Kündigung wegen Verschmutzung der Wohnung u. a. durch Exkremente, Kakerlakenbefall, Störung des Hausfriedens durch Geruchsbelästigung
    Leitsatz: 1. Die Verschmutzungen der Wohnung - auch durch menschliche Exkremente -, ebenso wie Unordnung rechtfertigen erst dann eine Beendigung des Mietverhältnisses, wenn entweder eine Störung des Hausfriedens vorliegt oder eine substantielle Schädigung der Mietsache oder eine besondere Gefährdungssituation heraufbeschworen wird.2. Die Gefahr von Kakerlakenbefall ist auch bei regelmäßiger Reinigung der Wohnung und Einhaltung grundlegender hygienischer Verhaltensregeln und regelmäßiger Reinigung - insbesondere in Mehrfamilienhäusern mit Verbindungen durch Installationsstränge bzw. Schächte - nicht auszuschließen und kann deshalb für sich genommen keinen Kündigungsgrund, auch nicht für eine fristgemäße Kündigung, darstellen. 3. Erhebliche Geruchsbelästigungen stellen nur dann einen Kündigungsgrund dar, wenn der Geruch die anderen Mieter des Hauses erheblich stört. Dass der Geruch nur Mitarbeiter der Hausverwaltung stört, ist insoweit nicht maßgeblich; maßgeblich für die Bewertung, ob nicht mehr hinzunehmende Geruchsbelästigungen vorliegen, ist vielmehr die Bewertung durch durchschnittlich empfindliche Mieter. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    24.06.2015