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213 C 104/15 - Bürgschaft als zusätzliche Mietsicherheit, Abheften in Akte nicht ausreichend, kein Übergang bei VermieterwechselLeitsatz: 1. Wird anlässlich des Abschlusses eines Mietvertrages unaufgefordert eine zusätzliche Bürgschaft angeboten, reicht für den Abschluss des Bürgschaftsvertrages durch den Vermieter das bloße Abheften in der Mieterakte nicht aus.2. Eine solche Bürgschaft umfasst allein Ansprüche aus dem Mietverhältnis zwischen den ursprünglichen Mietvertragsparteien; treten weitere Personen in die Vermieterstellung ein oder scheidet der bisherige Vermieter aus dem Vertragsverhältnis aus, wird die Bürgschaft gegenstandslos.3. Bei einem volljährigen Mieter mit eigenem Haushalt und Einkommen ist die zusätzliche Bürgschaft durch den Vater des Mieters nicht freiwillig im Sinne der Rechtsprechung des BGH.4. Schadensersatzansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen die Mieterin wegen Geruchs nach Nikotin und Tierurin bestehen dann nicht, wenn nach dem Sachverständigengutachten einige Probanden starke Beeinträchtigungen feststellten, andere dagegen nicht. (Leitsätze der Redaktion)AG Charlottenburg26.10.2015
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216 C 461/14 - Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Beleidigung in sozialen Netzwerken; Missachtung von Mitarbeitern des Vermieters; Pflichtverletzung; Abmahnung; Beschwerden via FacebookLeitsatz: Bezeichnet der Mieter Mitarbeiter des Vermieters als „faul" und „talentfreie Abrissbirne", handelt es sich allenfalls um Beleidigungen im unteren Spektrum der denkbaren Beleidigungen, die weder eine außerordentliche fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. (Leitsatz der Redaktion)AG Charlottenburg30.01.2015
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232 C 262/14 - Ermittlung der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete auch aus nicht qualifiziertem Mietspiegel; Mietspiegel als überlegenes Beweismittel; Berliner Mietspiegel; Fernheizung; moderne Heizung; Lagedifferenzierung; verfliester Arbeitsbereich; Anschluss für Geschirrspüler und Waschmaschine; abgeschliffene DielenLeitsatz: 1. Beim Berliner Mietspiegel 2013 handelt es sich trotz der gegen die Erhebungsmethodik erhobenen wissenschaftlichen Einwände um eine taugliche Erkenntnisquelle zur Ermittlung der ortsüblichen Einzelvertragsmiete, die einem Sachverständigengutachten deutlich überlegen ist. 2. Allein ein 4-Plattenherd mit Unterschrank ohne weitere Merkmale ist kein wohnwerterhöhendes Merkmal. 3. Bei der Beheizung durch Fernwärme handelt es sich nicht um ein positives Merkmal, weil Fernwärme einer modernen Heizanlage nicht gleichzustellen ist. (Leitsätze der Redaktion)AG Charlottenburg27.02.2015
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203 C 527/14 - Ermittlung der ortsüblichen Einzelmiete aus den Berliner Mietspiegeln unabhängig von deren wissenschaftlicher Qualität; Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Vergleichswohnungen; Einbeziehung von Stockwerkslage und Mietdauer in die Ermittlung der ortsüblichen Miete; anerkannte wissenschaftliche Grundsätze „light“Leitsatz: 1. Bei der formalen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen sind nicht nur die fünf Wohnwertmerkmale des § 558 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, sondern auch die Wohndauer; die Wohndauer lässt sich zwanglos unter das Kriterium „Beschaffenheit" bzw. „Ausstattung" subsumieren. Bei der Wohndauer bietet es sich an, pauschal zwischen kurzen (bis 4 Jahre), mittleren (ca. 4 bis 15 Jahre) und langen Mietdauern zu unterscheiden (mehr als 15 Jahre). 2. An den Begriff der „anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze" als Bedingung für die Qualifiziertheit eines Mietspiegel sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, die Einhaltung von Grundsätzen im Sinne von gewissen Mindeststandards reicht aus. Wissenschaftlichkeit muss im Sinne einer praktikablen und verhältnismäßig machbaren Wissenschaftlichkeit verstanden werden. 3. Der Berliner Mietspiegel 2013 entfaltet als qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558 d Abs. 3 BGB eine gesetzliche Vermutung dafür, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergibt. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dem Verfasser des Mietspiegels habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt, oder der Mietspiegel beruhe auf unrichtigem oder nicht repräsentativem Datenmaterial, gibt es nicht. (Leitsätze der Redaktion)AG Charlottenburg12.03.2015
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233 C 520/14 - Ermittlung der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete auch aus nicht qualifiziertem MietspiegelLeitsatz: Beim Berliner Mietspiegel 2013 handelt es sich trotz der gegen die Erhebungsmethodik erhobenen wissenschaftlichen Einwände um eine taugliche Erkenntnisquelle zur Ermittlung der ortsüblichen Einzelvertragsmiete, die einem Sachverständigengutachten deutlich überlegen ist. (Nichtamtlicher Leitsatz)AG Charlottenburg17.03.2015
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234 C 106/14 - Strafbare Handlungen des Erfüllungsgehilfen des Mieters gegenüber Beauftragten des VermietersLeitsatz: Die Mieterin, die ihrem Ehegatten Vollmacht erteilt hatte, sie in mietrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, haftet für Pflichtverletzungen ihres Ehegatten (vorliegend: strafbare Handlungen gegenüber Beauftragten des Vermieters) nach § 278 BGB. (Leitsatz der Redaktion)AG Charlottenburg03.03.2015
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235 C 133/13 - Berliner Mietspiegel kein qualifizierter MietspiegelLeitsatz: Beim Berliner Mietspiegel 2013 handelt es sich nicht um einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558 d BGB, weil er nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist. (Leitsatz der Redaktion)AG Charlottenburg11.05.2015
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235 C 399/14 - Mieterhöhung mit Berliner Mietspiegel 2013; Merkmal „rückkanalfähiger Breitbandanschluss“; EnergiekennwerteLeitsatz: Die Möglichkeit, ohne vertragliche Nutzung mit Dritten kostenlos die Grundprogramme empfangen zu können, reicht aus, das positive Merkmal „rückkanalfähiger Breitbandanschluss" nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel als vorhanden anzunehmen. (Leitsatz der Redaktion)AG Charlottenburg23.02.2015
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237 C 285/14 - Kein Maklerlohn bei anfechtbarem HauptvertragLeitsatz: Der Maklerlohnanspruch entfällt, wenn nach Abschluss des Mietvertrages dieser einvernehmlich aufgehoben wird und der Mieter zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt war (hier: Verschweigen von Schimmelschäden). (Leitsatz der Redaktion)AG Charlottenburg23.03.2015
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210 C 42/15 - Mieterhöhung, Sondermerkmal „Aufzug im Haus“Leitsatz: 1. Gehört laut Mietvertrag „1 Kammer" zur Mietsache, reicht dies zum Nachweis des wohnwerterhöhenden Merkmals „Einbauschrank oder Abstellraum mit Sichtschutz innerhalb der Wohnung" aus. 2. Sofern der Abstellraum durch Umbaumaßnahmen des Mieters beseitigt worden sein sollte, führt das nicht zum Wegfall des wohnwerterhöhenden Merkmals. 3. Abnutzungserscheinungen (übliche Gebrauchsspuren) stehen dem wohnwerterhöhenden Merkmal „repräsentativer/s oder hochwertig sanierter/s Eingangsbereich/Treppenhaus" nicht entgegen. (Nichtamtliche Leitsätze)AG Charlottenburg04.06.2015