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XII ZR 160/12 - Ausgleichspflicht für Zinsen und Tilgung auf ein allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des Familienheims nach Scheidung; ZweikontenmodellLeitsatz: Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen, die der andere Ehegatte im Rahmen des sogenannten Zweikontenmodells nach der Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542).BGH25.03.2015
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4 StR 525/13 - Heimunterbringung, politische VerfolgungLeitsatz: Die Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in einem Heim für Kinder oder Jugendliche hat nicht allein deshalb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung gedient, weil sie aus Anlass des Umstandes erfolgte, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren.BGH25.03.2015
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VIII ZR 12/15 - Wert der Beschwer bei Räumungsklage; Wohnraum auf unbestimmte Zeit; dreieinhalbfache NettomieteLeitsatz: Der Wert der Beschwer in einem Räumungsrechtsstreit über auf unbestimmte Zeit vermieteten Wohnraum beträgt das Dreieinhalbfache der Jahresnettomiete. (Leitsatz der Redaktion)BGH24.03.2015
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V ZB 158/14 - Ausübung eines dinglichen VorkaufsrechtsLeitsatz: Dingliche Klage im Sinne von Art. 22 Nr. 1 VO (EG) Brüssel-I-VO (= Art. 24 Nr. 1 VO [EU] Nr. 1215/2012) ist nicht nur ein Streit über die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts als eine der Voraussetzungen für das Entstehen des Erwerbsanspruchs, sondern auch ein Streit darüber, welche Regelungen in dem Kaufvertrag mit dem Dritten nach § 464 Abs. 2, § 465 BGB oder vergleichbaren Vorschriften anderer Rechtsordnungen Inhalt des Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten geworden sind.BGH19.03.2015
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VIII ZR 185/14 - Renovierungsbedürftig ist eine Wohnung, wenn sie Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist; SchönheitsreparaturenLeitsatz: a) Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253). b) Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. c) Angesichts der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen unterliegt die Beurteilung, ob eine Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände. d) Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter.BGH18.03.2015
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VIII ZR 21/13 - Kombination von teils wirksamen, teils unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln; Abfärben unwirksamer KlauselLeitsatz: 1. Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Rechtspflicht betreffenden Formularbestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt. Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, GE 2010, 335 = NJW 2010, 674 Rn. 14). 2. Eine (wirksame) Klausel zur Durchführung von Anstrich- und Lackiererarbeiten an Fenstern, Türen und Heizkörper wird unwirksam, wenn sie mit einer Klausel zur Durchführung von sonstigen Schönheitsreparaturen mit starren Fristen verbunden ist. (Leitsatz zu 2. von der Redaktion)BGH18.03.2015
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VIII ZR 242/13 - Unwirksame, weil intransparente Quotenklausel; unrenoviert übergebene Wohnung; keine Einschätzung tatsächlicher KostenbelastungLeitsatz: Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 14 ff.).BGH18.03.2015
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VIII ZR 251/14 - Schönheitsreparaturen; Verbot des widersprüchlichen VerhaltensLeitsatz: Der Mieter, der Schönheitsreparaturen in der Annahme einer eigenen Verpflichtung vorgenommen hat, darf nicht die Erforderlichkeit erneuter Schönheitsreparaturen darauf stützen, dass seine Arbeiten kleinere handwerkliche Mängel aufweisen (Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens). (Leitsatz der Redaktion)BGH17.03.2015
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VIII ZR 298/14 - Schriftform, Bestimmbarkeit des Vermieters bei MiterbengemeinschaftLeitsatz: Lassen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der im Mietvertrag genannten Erblasserin anhand des Grundbuches ohne Weiteres ermitteln, liegt ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 550 BGB nicht vor (siehe auch BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - GE 2002, 1326). (Leitsatz der Redaktion)BGH17.03.2015
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III ZR 36/14 - Unzulässige Enteignung zugunsten eines Windparkbetreibers; Anforderungen an zulässige EnteignungLeitsatz: 1. Eine Enteignung ist nur für ein Vorhaben zulässig, für das die notwendigen Gestattungen und Genehmigungen vorliegen, oder bei dem es zumindest keinem ernsthaften Zweifel unterliegen kann, dass etwaige erforderliche Genehmigungen erteilt werden. Ist eine erforderliche Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für den Betrieb einer Windkraftanlage erteilt, aber angefochten worden, so kann einem Antrag für eine Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG, auch wenn die Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt worden ist, nur stattgegeben werden, wenn die Enteignungsbehörde in eigenverantwortlicher Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. 2. Die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch die nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG zuständige Behörde unterliegt der (beschränkten) gerichtlichen Kontrolle. 3. Zu den Anforderungen an die Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG.BGH12.03.2015