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Urteil Kombination von teils wirksamen, teils unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln


Schlagworte

Kombination von teils wirksamen, teils unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln; Abfärben unwirksamer Klausel

Leitsätze

1. Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Rechtspflicht betreffenden Formularbestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt. Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, GE 2010, 335 = NJW 2010, 674 Rn. 14).

2. Eine (wirksame) Klausel zur Durchführung von Anstrich- und Lackiererarbeiten an Fenstern, Türen und Heizkörper wird unwirksam, wenn sie mit einer Klausel zur Durchführung von sonstigen Schönheitsreparaturen mit starren Fristen verbunden ist.

(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)

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