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Suchergebnis Urteilssuche (501 - 510 von 613)

  1. BVerwG 8 C 11.12 - Aufklärungsrüge; Ausschlussfrist; Bundesvermögen; Erlösauskehr; Passivlegitimation; Reichsvermögen; Rückfallanspruch; Rückfallvermögen; Rückübertragung; unzulässige Rechtsausübung; widersprüchliches Verhalten; Verwaltungsvereinbarung
    Leitsatz: 1. Für Ansprüche nach dem Reichsvermögen-Gesetz auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf von Grundstücken, die der Bund vor dem 1. Januar 2005 veräußert hat, ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nicht passivlegitimiert. 2. Art. 134 Abs. 3 GG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf das von der Regelung erfasste Rückfallvermögen; ein solcher Anspruch besteht nur nach Maßgabe des gemäß Art. 134 Abs. 4 GG erlassenen Reichsvermögen-Gesetzes (Bestätigung des Urteils vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 8.00 - BVerwGE 111, 188). 3. Die Wahrung der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 RVermG setzt für Ansprüche auf in Berlin belegenes Rückfallvermögen voraus, dass diese gegenüber dem Bund in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991 geltend gemacht worden sind. 4. Der Bund verstößt nicht gegen seine Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten, wenn er untergegangene Rückfallansprüche des Landes Berlin wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 RVermG nicht mehr erfüllt. Eine solche Weigerung ist auch nicht widersprüchlich oder treuwidrig.
    BVerwG
    11.09.2013
  2. BVerwG 3 B 74.12 - Mithaftung des Rechtsnachfolgers des wegen Schadensausgleichs Rückzahlungspflichtigen; angemessene Gegenleistung; gleichwertige Leistung; synallagmatische Leistung
    Leitsatz: Eine Mithaftung i.S.d. § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG ist nur dann ausgeschlossen, wenn dem Rückzahlungspflichtigen im Austausch für den Vermögenswert, der zum Zwecke des Schadensausgleichs gewährt wird, eine wirtschaftlich gleichwertige, im rechtlichen Zusammenhang stehende - eben synallagmatische - Leistung zufließt. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    19.07.2013
  3. BVerwG 5 C 8.12 - Bemessungsgrundlage; Begrenzung der Revision; Berechtigter; Bescheidungsklage; Degression; Anteilsdegression; Gesamtdegression; Entschädigung; entschädigungslose Enteignung; unmittelbar Geschädigter
    Leitsatz: 1. Bei einem Rechtsmittel gegen ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kann sich der Rechtsmittelführer darauf beschränken, einen der Gründe, die nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz bei der Neubescheidung zu beachten sind, anzugreifen, wenn dieser Rechtsgrund vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegen stehen. 2. Berechtigter im Sinne von § 7 EntschG ist derjenige, der durch die Maßnahme, die den Entschädigungsanspruch ausgelöst hat, unmittelbar geschädigt wurde (Bestätigung der im Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 32.03 - begründeten Rechtsprechung; ZOV 2005, 50). 3. Ist eine Personenhandelsgesellschaft mit bindender Wirkung als Berechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 a Satz 1 und 2 VermG festgestellt worden, so ist bei der Berechnung der Entschädigung eine sog. Gesamtdegression (§ 7 Abs. 1 EntschG) durchzuführen.
    BVerwG
    18.07.2013
  4. BVerwG 4 CN 3.12 - Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen; Anstoßwirkung; Zugang zu Informationen; Öffentlichkeitsbeteiligung; Entscheidungsqualität; Vermeidung von Vollzugsdefiziten; „Überinformation“; stichwortartige Benennung der Umweltbelange; Auflistung der Stellungnahmen; Hinweis auf Umweltbericht; Gliederung des Umweltberichts; Planerhaltung; Fehlen einzelner Angaben; Antragsbefugnis; planungsbedingte Verkehrslärmzunahme; Abwägungsrelevanz; Geringfügigkeit; Verkehrslärmschutzverordnung; Immissionsgrenzwerte; Aktionsschwelle; Einzelfallbetrachtung; DIN 18005
    Leitsatz: § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt.
    BVerwG
    18.07.2013
  5. BVerwG 8 B 7.13 - Wiederaufnahmegrund; Änderung der Rechtslage; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignung
    Leitsatz: 1. Eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung führt grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage herbei, die einen Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Ziffer 1 VwVfG darstellen könnte. 2. Eine Enteignung stellt sich dann nicht als besatzungshoheitlich im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG dar, wenn es an einer Sequestrierung vor dem Inkrafttreten des SMAD‑Befehls Nr. 64 am 18. April 1948 fehlt. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    01.07.2013
  6. BVerwG 3 B 85.12 - Rehabilitierungsausschluss; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; besatzungshoheitliche Enteignung; Fürstenenteignung; Enteignungsexzess; faktische Enteignung
    Leitsatz: 1. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ist ausgeschlossen, wenn sie wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte begehrt wird, der auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist, wozu auch die Eingriffe nach dem Fürstenenteignungsgesetz gehören, selbst wenn diese durch deutsche Stellen erfolgten, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet wurden. 2. Für den faktischen Enteignungsbegriff des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG kommt es auf Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der enteignenden Maßnahme nicht an. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    28.06.2013
  7. BVerwG 3 B 93.12 - Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
    Leitsatz: Eine Abgrenzungsunterscheidung nach Ziel und Zweck der vermögensentziehenden Maßnahme - zielgerichteter Entzug des Vermögensgegenstandes (dann VermG) oder grob rechtsstaatswidriger Eingriff in die Persönlichkeitssphäre, der ebenfalls Vermögensverluste ausgelöst hat (dann VwRehaG) - ist im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 nur dann entscheidungstragend bedeutsam, wenn die Vermögensentziehung auf anderer als auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist. Dies folgt aus dem vom Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Rechtsprechung entwickelten Begriff der „faktischen Enteignung" im Sinne von § 1 Abs. 8 lit. a VermG (weil von diesem Restitutionsausschluss für „Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage" auch solche Vermögensentziehungen erfasst sind, die unter rechtsstaatlichen Verhältnissen als nichtig anzusehen wären) und in dessen Folge aus Regelung und Tatbestand von § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 lit. a VermG. (im Anschluss an: BVerwG 3 B 167.02 vom 14. April 2003 [Leitsatz 2]; BVerwG 3 C 16.01 = BVerwGE 116, 42 = ZOV 2002, 178 [Leitsatz 1]; BVerwG 7 B 339.97 = ZOV 1998, 154 [zusammenfassender Leitsatz] sowie BVerwG 7 C 28.94 = BVerwG 99, 268 = ZOV 1996, 51 [Leitsatz 1]) (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    27.06.2013
  8. BVerwG 4 C 2.12 - Außenbereich; Mobilfunksendeanlage; Ortsgebundenheit; Raum-/Gebietsgebundenheit; Schonung des Außenbereichs; integrierte Verhältnismäßigkeitsprüfung; Zumutbarkeit; Alternativstandort im Innenbereich
    Leitsatz: Zur Inanspruchnahme der Privilegierung als öffentliche Versorgungsanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genügt bei Mobilfunksendeanlagen anstelle der Ortsgebundenheit ihre Raum- bzw. Gebietsgebundenheit. Auf technisch geeignete Standortalternativen im Innenbereich muss sich der Bauherr einer Mobilfunksendeanlage nur verweisen lassen, wenn sie ihm zumutbar sind.
    BVerwG
    20.06.2013
  9. BVerwG 5 B 6.13 - Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Missbrauch; Freundschaftskauf; Frühverkauf; Spätverkauf
    Leitsatz: Bei einem allein am Kaufpreis ansetzenden Missbrauch ist dieser erst dann „schwerwiegend", wenn ein gravierendes Missverhältnis zum maßgeblichen Wert vorliegt. Als Leitlinie dafür ist eine Unterschreitung des damaligen Verkehrswertes um mehr als 25 v. H. anzunehmen. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    19.06.2013
  10. BVerwG 5 B 28.13 - „Bedingte” Maßnahme nach der EnEV als unvertretbare Maßnahmen; verpflichtende Dämmung der Fassade bei erheblichen Putzschäden
    Leitsatz: Für den Fall einer verschleißbedingten unausweichlichen Außenputzerneuerung stellt die „bedingte" Fassadendämmpflicht nach § 9 Abs. 1, 3 EnEV eine vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahme dar; eine Auslegung des Begriffs des Vertretenmüssens kann unter Rückgriff auf § 276 BGB bei bestimmten Fallgestaltungen eine andere Bewertung rechtfertigen. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    18.06.2013