Urteil Bebauungsplan
Schlagworte
Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen; Anstoßwirkung; Zugang zu Informationen; Öffentlichkeitsbeteiligung; Entscheidungsqualität; Vermeidung von Vollzugsdefiziten; „Überinformation“; stichwortartige Benennung der Umweltbelange; Auflistung der Stellungnahmen; Hinweis auf Umweltbericht; Gliederung des Umweltberichts; Planerhaltung; Fehlen einzelner Angaben; Antragsbefugnis; planungsbedingte Verkehrslärmzunahme; Abwägungsrelevanz; Geringfügigkeit; Verkehrslärmschutzverordnung; Immissionsgrenzwerte; Aktionsschwelle; Einzelfallbetrachtung; DIN 18005
Leitsatz
§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt.
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