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Urteil „Bedingte” Maßnahme nach der EnEV als unvertretbare Maßnahmen


Schlagworte

„Bedingte” Maßnahme nach der EnEV als unvertretbare Maßnahmen; verpflichtende Dämmung der Fassade bei erheblichen Putzschäden

Leitsatz

Für den Fall einer verschleißbedingten unausweichlichen Außenputzerneuerung stellt die „bedingte" Fassadendämmpflicht nach § 9 Abs. 1, 3 EnEV eine vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahme dar; eine Auslegung des Begriffs des Vertretenmüssens kann unter Rückgriff auf § 276 BGB bei bestimmten Fallgestaltungen eine andere Bewertung rechtfertigen.

(Leitsatz der Redaktion)

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