Urteil Rehabilitierungsausschluss
Schlagworte
Rehabilitierungsausschluss; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; besatzungshoheitliche Enteignung; Fürstenenteignung; Enteignungsexzess; faktische Enteignung
Leitsätze
1. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ist ausgeschlossen, wenn sie wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte begehrt wird, der auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist, wozu auch die Eingriffe nach dem Fürstenenteignungsgesetz gehören, selbst wenn diese durch deutsche Stellen erfolgten, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet wurden.
2. Für den faktischen Enteignungsbegriff des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG kommt es auf Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der enteignenden Maßnahme nicht an.
(Leitsätze der Redaktion)
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