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Urteil Wiederaufnahmegrund
Schlagworte
Wiederaufnahmegrund; Änderung der Rechtslage; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignung
Leitsätze
1. Eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung führt grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage herbei, die einen Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Ziffer 1 VwVfG darstellen könnte.
2. Eine Enteignung stellt sich dann nicht als besatzungshoheitlich im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG dar, wenn es an einer Sequestrierung vor dem Inkrafttreten des SMAD‑Befehls Nr. 64 am 18. April 1948 fehlt.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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