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I-10 U 68/12 - Kündigungsfolgeschaden bei grundloser Kündigung; Ersatz für Umzugskosten; Verjährung des Kündigungsfolgeschadens; Schadensminderung durch Abwehr der KündigungLeitsatz: 1. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis schuldhaft ohne Grund, so ist er dem Mieter aus § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des Kündigungsfolgeschadens verpflichtet; dies gilt bei der Wohn- und Gewerberaummiete sowie bei fristgebundener und fristgemäßer Kündigung gleichermaßen. 2. Auf einen schuldausschließenden Rechtsirrtum kann sich ein Vermieter - zumal als Immobiliengesellschaft mit eigener Rechtsabteilung - nur in besonderen Ausnahmefällen berufen. 3. Die Befolgung einer rechtsunwirksamen Kündigung ist Tatbestandsvoraussetzung der Vermieterhaftung aus § 280 Abs. 1 BGB; sie kann nicht gleichzeitig dazu herhalten, den Ersatzanspruch unter Kausalitätsgesichtspunkten zu leugnen. 4. Der Mieter ist gemäß § 249 BGB nach der Differenzhypothese so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn das in der rechtswidrigen Kündigung liegende schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. 5. Die mit dem Umzug und der Einrichtung der neuen Geschäftsräume verbundenen Kosten wären ohne das schädigende Ereignis nicht entstanden und sind deshalb uneingeschränkt zu ersetzen. 6. Zur Frage, ob der Mieter in besonderen Ausnahmefällen verpflichtet sein kann, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen und auf diese Weise der Entstehung eines Schadens entgegenzuwirken. 7. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen unberechtigter fristloser Kündigung des Vermieters unterliegen nicht der Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB.OLG Düsseldorf11.04.2013
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6 U 720/12 - Umlagefähigkeit von BetriebsvorrichtungenLeitsatz: Die Regelung im Mietvertrag hinsichtlich der Übernahme von Wartungskosten für „Betriebsvorrichtungen" hat mit dem steuerrechtlichen Begriff nichts zu tun. (Leitsatz der Redaktion)OLG Koblenz28.03.2013
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I-10 U 72/12 - Endrenovierungspauschale; Schadensersatz für Reinigung verschmutzter Möbel und Gardinen; Inventarbeschädigung; Inventarverlust; verspätete Schlüsselrückgabe; Vorenthaltung der Mietsache; keine Fristsetzung für Ansprüche wegen Beschädigung der MietsacheLeitsatz: 1. Haben die Parteien in einem „TENANCY AGREEMENT FOR CORPORATE HOUSING" eine Endrenovierungspauschale („costs for the final cleaning") vereinbart, sind damit auch Schadensersatzansprüche des Vermieters für die Reinigung verschmutzter Möbelgegenstände (hier: Baumwollgardine; Stuhlpolster; Sofatisch) abgegolten. 2. Eigentumsbeschädigungen und das Abhandenkommen von Inventargegenständen übersteigen die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs. 3. Begehrt der Vermieter Schadensersatz wegen Beschädigung oder Abhandenkommen von Einrichtungsgegenständen, bedarf es keiner Fristsetzung nach § 281 BGB. 4. Zur Frage, wann in der verspäteten Rückgabe eines Wohnungs- und eines Haustürschlüssels ausnahmsweise keine Vorenthaltung i.S.d. § 546 a Abs. 1 BGB liegen kann.OLG Düsseldorf28.03.2013
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21 U 131/08 - Eingeschränkte Nutzung eines offenen KaminsLeitsatz: 1. Für einen Rechtsstreit zwischen Grundstücksnachbarn betreffend die Unterlassung immissionsauslösender Handlungen gemäß den §§ 1004, 906 BGB ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, § 13 GVG. 2. Zivilrechtliche Ansprüche betreffend die Unterlassung immissionsauslösender Handlungen kann auch der Besitzer entsprechend den §§ 1004, 906 BGB geltend machen. 3. Die Anwendung der §§ 1004, 906 BGB wird durch § 14 BlmschG nur ausgeschlossen, wenn für die immissionsauslösende Anlage ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 4 BImschG in Verbindung mit § 10 BImschG/4. BlmSchV oder ein vergleichbares Verfahren durchgeführt wurde. 4. Die Häufigkeit und Intensität der Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 BGB kann bei Rauchimmissionen auch durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden, wenn sich die immissionsauslösende Situation nicht zuverlässig nachstellen lässt. Bei der Würdigung der Zeugenaussage hat das Gericht auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen und darauf, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. 5. Hat der betroffene Nachbar die Beeinträchtigung und die Ursächlichkeit nachgewiesen, muss der Einwirkende darlegen und beweisen, dass die Beeinträchtigung unwesentlich bzw. die Benutzung ortsüblich war. 6. Eine unwesentliche Beeinträchtigung durch den Betrieb eines offenen Kamins liegt in der Regel vor, wenn dieser sich auf 8 Tage im Monat mit jeweils 5 Stunden am Tag beschränkt. Für den Fall, dass sich auf einem Grundstück mehrere Kamine befinden, findet eine Addition dieser Werte nicht statt. 7. Der Tenor eines Unterlassungsurteils hinsichtlich Rauchimmissionen kann sich auf ein allgemeines, an dem Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränken.KG26.03.2013
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I-24 U 115/12 - Wirtschaftlichkeitsgrundsatz bei Betriebskosten im Gewerbemietverhältnis; Darlegungs- und Beweislast; angemessener Hauswartlohn; Stundenlohn; unnötige Beschäftigung eines Vollhauswarts; Vorlage von StundenlistenLeitsatz: An dem auch für Betriebskosten in Gewerbemietverhältnissen geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist nicht nur die Höhe des an einen Hauswart/Hausmeister gezahlten Entgelts zu messen, sondern auch der erforderliche Umfang seiner Tätigkeit. (Leitsatz der Redaktion)OLG Düsseldorf19.03.2013
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I-12 U 55/12 - Verwalterhaftung für schuldhafte MieterauswahlLeitsatz: Eine Haftung des Verwalters scheidet dann aus, wenn der Vermieter dem Abschluss des Mietvertrages trotz fehlender Mieterunterlagen nicht widerspricht. (Leitsatz der Redaktion)OLG Düsseldorf14.03.2013
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1 W 33-50/13 - Grunddienstbarkeit für mehrere Eigentümer; GesamtgrunddienstbarkeitLeitsatz: Berechtigter einer Grunddienstbarkeit kann immer nur der Eigentümer eines anderen als des dienenden Grundstücks sein. Die wechselseitige Bestellung einer Gesamtgrunddienstbarkeit zugunsten der Eigentümer mehrerer Grundstücke ist damit nicht vereinbar.KG12.03.2013
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8 W 5/13 - Einhaltung der Betriebspflicht durch einstweilige VerfügungLeitsatz: Der Sinn der Vereinbarung einer Betriebspflicht, der darin liegt, ein Einkaufszentrum durch ein möglichst großes und vielfältiges Angebot an Geschäften für Kunden attraktiv zu halten, würde unterlaufen, wenn der den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragende Vermieter darauf verwiesen werden würde, mit der Durchsetzung der Betriebspflicht bis zum Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache zu warten.KG28.02.2013
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7 U 45/12 - Billigkeit der Tarife der Berliner WasserbetriebeLeitsatz: 1. Die Tarife der Berliner Wasserbetriebe unterliegen der richterlichen Billigkeitskontrolle. 2. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist nicht dargelegt, dass die BWB gegen zwingende betriebswirtschaftliche Grundsätze verstoßen hätten. Zweifel an der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen, der Höhe der Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals sowie ein Interessenkonflikt für das Land Berlin (als Miteigentümer) bei der Genehmigung der Tarife sind bloße Spekulation und damit unerheblich. (Leitsätze der Redaktion)KG22.02.2013
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1 Reha Ws 103/12 - Heimunterbringung eines Kindes wg. politischer Verfolgung und Inhaftierung der MutterLeitsatz: Die Verurteilung der Mutter wegen Spionage stellt einen Regelaufhebungstatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG dar. Die deswegen erfolgte Heimeinweisung ihres Kindes stellt sich damit für dieses mittelbar als Ausdruck politischer Verfolgung im Sinne des § 2 StrRehaG dar (Anschluss an Thüringisches OLG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 Ws Reha 50/11, ZOV 2012, 134; Beschluss vom 10. Februar 2012 - 1 Reha Ws 2/12). (Leitsatz der Redaktion)OLG Dresden20.02.2013