Urteil Endrenovierungspauschale
Schlagworte
Endrenovierungspauschale; Schadensersatz für Reinigung verschmutzter Möbel und Gardinen; Inventarbeschädigung; Inventarverlust; verspätete Schlüsselrückgabe; Vorenthaltung der Mietsache; keine Fristsetzung für Ansprüche wegen Beschädigung der Mietsache
Leitsätze
1. Haben die Parteien in einem „TENANCY AGREEMENT FOR CORPORATE HOUSING" eine Endrenovierungspauschale („costs for the final cleaning") vereinbart, sind damit auch Schadensersatzansprüche des Vermieters für die Reinigung verschmutzter Möbelgegenstände (hier: Baumwollgardine; Stuhlpolster; Sofatisch) abgegolten.
2. Eigentumsbeschädigungen und das Abhandenkommen von Inventargegenständen übersteigen die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs.
3. Begehrt der Vermieter Schadensersatz wegen Beschädigung oder Abhandenkommen von Einrichtungsgegenständen, bedarf es keiner Fristsetzung nach § 281 BGB.
4. Zur Frage, wann in der verspäteten Rückgabe eines Wohnungs- und eines Haustürschlüssels ausnahmsweise keine Vorenthaltung i.S.d. § 546 a Abs. 1 BGB liegen kann.
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