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Urteil Grunddienstbarkeit für mehrere Eigentümer
Schlagworte
Grunddienstbarkeit für mehrere Eigentümer; Gesamtgrunddienstbarkeit
Leitsatz
Berechtigter einer Grunddienstbarkeit kann immer nur der Eigentümer eines anderen als des dienenden Grundstücks sein. Die wechselseitige Bestellung einer Gesamtgrunddienstbarkeit zugunsten der Eigentümer mehrerer Grundstücke ist damit nicht vereinbar.
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