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Urteil Grunddienstbarkeit für mehrere Eigentümer


Schlagworte

Grunddienstbarkeit für mehrere Eigentümer; Gesamtgrunddienstbarkeit

Leitsatz

Berechtigter einer Grunddienstbarkeit kann immer nur der Eigentümer eines anderen als des dienenden Grundstücks sein. Die wechselseitige Bestellung einer Gesamtgrunddienstbarkeit zugunsten der Eigentümer mehrerer Grundstücke ist damit nicht vereinbar.

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