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  1. VII ZR 122/12 - Abwasserversorgung, Entsorgungsvertrag
    Leitsatz: Zwischen den Berliner Wasserbetrieben und einem Grundstückseigentümer kommt kein Abwasserentsorgungsvertrag allein dadurch zustande, dass die Pächter des Grundstücks als Nutzungsberechtigte Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern durch einen Fachbetrieb haben abfahren lassen und an einer von den Berliner Wasserbetrieben bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt haben.
    BGH
    24.01.2013
  2. III ZR 154/12 - Ausführungsanordnung
    Leitsatz: a) Die Anfechtung der Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfaltet aufschiebende Wirkung. b) Die mit dem Erlass der Ausführungsanordnung angestrebte Rechtsänderung tritt auch dann ein, wenn an dem nach § 117 Abs. 5 Satz 1 BauGB hierfür festgesetzten Tag die aufschiebende Wirkung eines dagegen gerichteten - im Ergebnis erfolglos gebliebenen - Antrags auf gerichtliche Entscheidung noch angedauert hat. c) In einem solchen Fall beginnt die Verwendungsfrist nach § 114 Abs. 1 BauGB nicht (rückwirkend) an dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag, sondern an dem Tag, an dem die Anordnung bestandskräftig geworden ist.
    BGH
    11.07.2013
  3. V ZR 95/12 - Leibgedinge, Grundbesitzübergabe gegen persönliche Versorgung, Sicherungsreallast, schuldrechtliche Versorgungsansprüche, Anspruch auf Teilauskehrung aus Verkaufserlös, Verjährung
    Leitsatz: Ein Vertrag, in dem gegen Übergabe von Grundbesitz die persönliche Versorgung des Übergebers durch den Übernehmer zugesagt und die Bestellung einer Reallast vereinbart wird, soll nach dem Interesse der Parteien regelmäßig schuldrechtliche Versorgungsansprüche begründen, die durch die Reallast dinglich gesichert werden (Sicherungsreallast). Ein in einem solchen Vertrag enthaltener Anspruch auf Teilauskehrung des erzielten Erlöses, der dem Übergeber neben den Versorgungsleistungen zusteht, sofern der Übernehmer den Grundbesitz ganz oder teilweise weiterveräußert, unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB.
    BGH
    08.11.2013
  4. 9 U 189/13 - Beachtliche Weisungen der finanzierenden Bank bei Abwicklung eines Bauträgervertrages über Notaranderkonto
    Leitsatz: 1. Bei der Abwicklung eines Bauträgervertrages über ein Notaranderkonto genießen die Weisungen der finanzierenden Bank hinsichtlich nach § 23 BNotO treuhänderisch hinterlegter Darlehensvaluta gegenüber den Weisungen der Vertragsparteien bezüglich des Verwahrguts Vorrang. Die Weisungen sind peinlich genau zu beachten. Etwaige Unklarheiten der Weisungslage hat der Notar vor einer Verfügung über das Verwahrgut auszuräumen. Verfügt der Notar über das Verwahrgut unter Verstoß gegen diese Vorgaben, handelt er amtspflichtwidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO. 2. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind auch im Bereich der Notarhaftung anwendbar (Bestätigung von Senat, Urteil vom 28. September 2007 - 9 U 191/06 -, juris, Rn. 16). Ein Bedürfnis für ihre Heranziehung kann sich ergeben, wenn ein Urkundsbeteiligter treuhänderisch tätig wird, der Treugeber selbst nicht Dritter im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist und dem Treuhänder kein eigener Schaden entsteht. Ist dem Treuhänder das amtspflichtwidrige Verhalten des Notars im Rahmen des Treuhandverhältnisses mit seinem Treugeber gemäß § 278 BGB zuzurechnen, so ist ihm durch seine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Treugeber nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings ein eigener Schaden entstanden, den er von dem Notar ersetzt verlangen kann.
    KG
    07.05.2013
  5. 6 C 110/13 - Schriftform für Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen
    Leitsatz: Die Zustimmung des Mieters zum Mieterhöhungsverlangen muss nicht zwingend schriftlich erteilt werden, sondern kann auch konkludent durch Zahlung des Erhöhungsbetrages erfolgen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Pankow/Weißensee
    02.12.2013
  6. I 24 U 74/13 - Anspruch auf Löschung der Vormerkung und Lastenfreistellung, Herausgabe des Grundstücks
    Leitsatz: 1. Bei einem im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteil beginnt die Einspruchsfrist erst mit der Amtszustellung an beide Parteien. 2. Verfolgt der zurückgetretene Verkäufer nach einer Niederlage in erster Instanz nur den Anspruch auf Löschung der Vormerkung und Lastenfreistellung weiter, nicht aber den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks, so steht die rechtskräftige Abweisung des Herausgabeantrags einer erneuten Klage auf Herausgabe auch dann entgegen, wenn das Berufungsgericht die Rücktrittserklärung bei der Entscheidung über den Anspruch auf Löschung und Lastenfreistellung als berechtigt angesehen hat. Denn Gegenstand des Berufungsurteils im Vorprozess war der Rechtsstreit nur in den Grenzen, die der Berufungsführer durch seine Berufungsanträge gezogen hat, § 528 Satz 1 ZPO.
    OLG Düsseldorf
    03.12.2013
  7. VIII ZB 51/12 - Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Einzelrichter und gegen Kostenentscheidung, Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung, Zahlungsverzug, Räumungsklage
    Leitsatz: 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb unwirksam, weil schon aufgrund des Zulassungsgrundes eine Kammerentscheidung erforderlich gewesen wäre. 2. Gegen eine Kostenentscheidung ist Rechtsbeschwerde auch nicht über die Brücke materiell-rechtlicher Gründe zulässig. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    14.05.2013
  8. I ZR 77/12 - Vertragsstrafevereinbarungen
    Leitsatz: a) Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 41 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen). b) Aus § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach „neuem Hamburger Brauch” abzuschließen.
    BGH
    13.11.2013
  9. 2 Ss-OWi 470/12 - Mietpreisüberhöhung bei öffentlich-rechtlicher Kostenübernahme, zur Frage der Ausnutzung eines geringen Angebots, Abwendung einer drohenden Obdachlosigkeit
    Leitsatz: 1. Werden die Mieten durch den Träger der Sozialhilfe übernommen, steht dies für sich genommen noch nicht der Anwendung des § 5 WiStG entgegen. Allerdings kann in diesem Fall - in Ermangelung einer persönlichen Belastung - eine „Ausnutzung" des Mieters zweifelhaft sein. 2. Eine Ausnutzung liegt in diesen Fällen dann vor, wenn a) das Amt eine Höchstgrenze für die übernommenen Mietkosten vorgegeben hat und der Mieter sich deshalb gezwungen sieht, auf eine nach Größe und Ausstattung minderwertige Wohnung auszuweichen; b) das Sozialamt zur Zahlung der überhöhten Miete bereit ist, um eine andernfalls drohende Obdachlosigkeit abzuwenden. (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
    OLG Frankfurt/Main
    16.10.2013
  10. (551 Rh) 152 Js 540/11 [804/12, 805/12]) - Anwendbarkeit des Gerichtskostengesetzes auf strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren (hier: Festsetzung von Kosten für Ablichtungen aus Akten des Rehabilitierungsverfahrens)
    Leitsatz: Das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren gehört nicht zu den Verfahren, für die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden können. Ablichtungen aus Akten des Rehabilitierungsverfahrens gehören auch nicht zu den Unterlagen i.S.d. § 42 UStG. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    LG Berlin
    17.01.2013