Urteil Anspruch auf Löschung der Vormerkung und Lastenfreistellung, Herausgabe des Grundstücks
Schlagworte
Anspruch auf Löschung der Vormerkung und Lastenfreistellung, Herausgabe des Grundstücks
Leitsätze
1. Bei einem im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteil beginnt die Einspruchsfrist erst mit der Amtszustellung an beide Parteien.
2. Verfolgt der zurückgetretene Verkäufer nach einer Niederlage in erster Instanz nur den Anspruch auf Löschung der Vormerkung und Lastenfreistellung weiter, nicht aber den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks, so steht die rechtskräftige Abweisung des Herausgabeantrags einer erneuten Klage auf Herausgabe auch dann entgegen, wenn das Berufungsgericht die Rücktrittserklärung bei der Entscheidung über den Anspruch auf Löschung und Lastenfreistellung als berechtigt angesehen hat. Denn Gegenstand des Berufungsurteils im Vorprozess war der Rechtsstreit nur in den Grenzen, die der Berufungsführer durch seine Berufungsanträge gezogen hat, § 528 Satz 1 ZPO.
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