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Urteil Beachtliche Weisungen der finanzierenden Bank bei Abwicklung eines Bauträgervertrages über Notaranderkonto


Schlagworte

Beachtliche Weisungen der finanzierenden Bank bei Abwicklung eines Bauträgervertrages über Notaranderkonto

Leitsätze

1. Bei der Abwicklung eines Bauträgervertrages über ein Notaranderkonto genießen die Weisungen der finanzierenden Bank hinsichtlich nach § 23 BNotO treuhänderisch hinterlegter Darlehensvaluta gegenüber den Weisungen der Vertragsparteien bezüglich des Verwahrguts Vorrang. Die Weisungen sind peinlich genau zu beachten. Etwaige Unklarheiten der Weisungslage hat der Notar vor einer Verfügung über das Verwahrgut auszuräumen. Verfügt der Notar über das Verwahrgut unter Verstoß gegen diese Vorgaben, handelt er amtspflichtwidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO.

2. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind auch im Bereich der Notarhaftung anwendbar (Bestätigung von Senat, Urteil vom 28. September 2007 - 9 U 191/06 -, juris, Rn. 16). Ein Bedürfnis für ihre Heranziehung kann sich ergeben, wenn ein Urkundsbeteiligter treuhänderisch tätig wird, der Treugeber selbst nicht Dritter im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist und dem Treuhänder kein eigener Schaden entsteht. Ist dem Treuhänder das amtspflichtwidrige Verhalten des Notars im Rahmen des Treuhandverhältnisses mit seinem Treugeber gemäß § 278 BGB zuzurechnen, so ist ihm durch seine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Treugeber nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings ein eigener Schaden entstanden, den er von dem Notar ersetzt verlangen kann.

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