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  1. S 37 AS 30006/12 - Unwirksamkeit der Wohnungsaufwendungenverordnung; Richtwerte für Wohnungsaufwendungen; Aufwendungen für Unterkunft und Heizung; WAV; Bedarfsermittlung nach Mietspiegel
    Leitsatz: 1. Die Richtwerte nach der WAV zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept, da seit 2009 der Berliner Wohnungsmarkt unter Preisdruck geraten ist und der Bedarf nicht nach den gewichteten Werten des Mietspiegels ermittelt werden kann. 2. Für kalte Betriebskosten darf nicht von den veralteten Werten aus dem Jahr 2009 ausgegangen werden. 3. Wegen des Erkenntnisausfalls ist die Behörde verpflichtet, die tatsächlichen Mietkosten bis zum Tabellenwert nach § 12 WoGG zu übernehmen. (Leitsätze der Redaktion)
    SozG Berlin
    22.02.2013
  2. 9 K 14/10 - Verkehrsflächenzuweisung im Bodenordnungsverfahren; Gewässer als Verkehrsfläche; Geldabfindung
    Leitsatz: 1. Ein Gewässer 1. Ordnung ist eine Verkehrsfläche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz. 2. Werden Verkehrsflächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 VerkFlBerG im Bodenordnungsverfahren dem öffentlichen Nutzer zugewiesen, ist der bisherige Eigentümer nicht in Land, sondern in Geld abzufinden. 3. Der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG maßgebliche Zeitpunkt ist bei der Geldabfindung im Bodenordnungsverfahren der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes.
    OVG Mecklenburg‑Vorpommern
    20.02.2013
  3. 5 Bf 23/13.Z - Ausschlussgründe für Leistungen nach HHG und StrRehaG; Zusammenarbeit mit Ministerium für Staatssicherheit
    Leitsatz: 1. Kontakte eines ehemaligen DDR-Häftlings zum DDR-Ministerium für Staatssicherheit in der Zeit nach seiner Ausreise aus der DDR sind nicht geeignet, die Einziehung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die Rücknahme der Leistungsbewilligungen nach dem Häftlingshilfegesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu rechtfertigen. Die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG konnten insoweit nur durch Handlungen in der DDR vor der Ausreise verwirklicht werden. 2. Die Ausschlussvorschrift des § 16 Abs. 2 StrRehaG ist in den Fällen des § 25 Abs. 2 StrRehaG - Leistungen an Personen, die im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sind - nicht anwendbar (wie BVerwG, ZOV 2003, 113). Dies gilt auch für Leistungen nach § 17 a StrRehaG.
    OVG Hamburg
    22.04.2013
  4. OVG 2 S 29.12 - Rechtmäßige Anordnung des Bezirksamts zur Aufhebung der Versorgungssperre gegen einzelnen Wohnungseigentümer
    Leitsatz: 1. Das Wohnungsaufsichtsgesetz ist nicht nur bei baulichen Mängeln anwendbar, die auf Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüssen beruhen (hier bejaht für Absperrung der Heizungsanlage und Unterbrechung der Wasserversorgung). 2. Ein Wohnungseigentümer kann auch dann als verfügungsberechtigter Zustandsstörer nach dem WoAufG in Anspruch genommen werden, wenn er nicht die Versorgungssperre selbst vorgenommen hat, die betroffene Wohnung nicht in seinem Sondereigentum steht und ein Verwalter für die Wohnungseigentumsanlage bestellt ist. (Leitsätze der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    25.02.2013
  5. OVG 11 S 26.13 - Unterlassungsanspruch von Naturschutzvereinigungen gegen Baumfällungen in Vegetationsperiode bei fehlender Mitwirkung an einem Verfahren zur Erteilung einer Befreiung
    Leitsatz: Naturschutzvereinigungen haben bis zu einer ordnungsgemäßen Mitwirkung im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung vom Verbot der Baumfällung in der Vegetationsperiode einen Anspruch auf Unterlassung von Baumfällarbeiten. (Leitsatz der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    19.07.2013
  6. OVG 3 B 9.12 - Häftlingshilfe; Bescheinigung; Eingliederungshilfen; Fortführung durch Erben; Haft in der DDR; Rücknahme; örtliche Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Unwürdigkeitsgründe; Drittschädigung; Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit; Vorschubleisten; BStU-Unterlagen; MfS; IM/IMV; Inoffizieller Mitarbeiter; Gefährdungseignung; Freiwilligkeit; Aufkündigung der Zusammenarbeit in Haft
    Leitsatz: 1. Der auf eine mehrjährige Tätigkeit des Betroffenen als IM für den Staatssicherheitsdienst der DDR gestützte Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG setzt nicht den Nachweis voraus, dass diese Tätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte; vielmehr reicht es aus, dass die konkreten Handlungen des Betroffenen geeignet waren, Dritte einer solchen Verfolgung auszusetzen. 2. Allein in der schriftlichen Verpflichtung zum Spitzeldienst „unter dem Druck der Haft" ist noch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu sehen. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn er für den Betroffenen unerträglich war, d. h. wenn von ihm auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet oder verlangt werden konnte, sich der angetragenen Mitarbeit zu widersetzen oder zu entziehen. 3. Der Ausschlussgrund des „erheblichen Vorschubleistens" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist nicht schon bei einem lediglich beiläufigen, gelegentlichen Verhalten gegeben, sondern erst dann erfüllt, wenn der politische Häftling bewusst und mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen hat, die dazu bestimmt und geeignet waren, in nicht unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der SED und das von ihr getragene System zu festigen, auszudehnen oder den Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, es sei denn, er hat seine Stellung dazu genutzt, diese Ziele zu unterlaufen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    OVG Berlin-Brandenburg
    05.11.2013
  7. OVG 10 B 4.12 - Klage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung; Geltungsdauer der Baugenehmigung; Unterbrechung der Bauausführung infolge einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Abstandsflächen; Nichterforderlichkeit von Abstandsflächen nach planungsrechtlichen Vorschriften; Eigenart der näheren Umgebung; Abgrenzung der maßgeblichen Umgebung; verschiedenartige Baustrukturen in Teilen eines Straßenviertels; Bezugsrahmen; Altbestand; künftige bauliche Entwicklungen; geschlossene Bauweise; faktische Baugrenze; Blockrandbebauung; Seitenflügel; unbebaute Grundstücksfläche; Nebenanlagen; Garagen; Abweichung von Abstandsflächenvorschriften; atypische Grundstückssituation; Einfügen; negative Vorbildwirkung; Freiflächen; Mischung von Bebauung und unbebauten Flächen; Rücksichtnahmegebot; (keine) Teilbarkeit der Baugenehmigung; (keine) teilweise Aufhebung im Gerichtsverfahren
    Leitsatz: 1. Zur Nichterforderlichkeit von bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach planungsrechtlichen Vorschriften im unbeplanten Innenbereich. 2. Die Merkmale der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen muss, sind unabhängig voneinander zu prüfen. Bei einer geschlossenen Bauweise am Blockrand eines Straßenviertels dürfen Gebäude hinsichtlich der Bebauungstiefe nur insoweit ohne Abstandsflächen an die Grenze gebaut werden, als das Vorhaben im rückwärtigen Blockinnenbereich eine faktisch vorhandene Baugrenze nicht überschreitet. 3. Eine faktische Baugrenze im unbeplanten Innenbereich, die zu einer dahinter liegenden, nicht überbaubaren Grundstücksfläche führt, ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Für ihreFeststellung bedarf es hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation, d. h. es darf insbesondere kein bloßes Zufallsprodukt ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert vorliegen.
    OVG Berlin-Brandenburg
    13.03.2013
  8. OVG 10 N 90.10 - Nachbarklage gegen Supermarkt; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans
    Leitsatz: Bei der Bewertung, ob die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zum Maß der baulichen Nutzung das drittschützende Rücksichtnahmegebot verletzt, ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch die Befreiung erforderlich. Dabei ist auch von Bedeutung, in welchem qualitativen und quantitativen Umfang Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt worden sind.
    OVG Berlin-Brandenburg
    11.12.2013
  9. 1 U 24/13 - Bereits teilweise Schwarzgeldabrede führt zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages; weder Zahlungsansprüche noch Wertersatz für bereits erbrachte Bauleistungen; kein Anspruch auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung; kein Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz
    Leitsatz: 1. Werden Handwerkerleistungen vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise ohne Rechnung („schwarz") erbracht, um den Umsatz vor den Steuerbehörden zu verheimlichen, kann der Handwerker/Auftragnehmer vom Auftraggeber weder Zahlung noch Erstattung des Wertes der von ihm erbrachten Bauleistungen - auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung - verlangen; schon bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig. 2. Werden Handwerkerleistungen vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise ohne Rechnung („schwarz") erbracht, hat der Besteller keinen Anspruch auf Mangelbeseitigung und/oder Schadensersatz. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Schleswig-Holstein
    16.08.2013
  10. 12 Wx 36/13 - Ausschluss des Eigentümers (Gemeinschaft der Separationsinteressenten) einer Verkehrsfläche im Aufgebotsverfahren; Ankaufsrecht für in privatem Eigentum stehende Verkehrsflächen
    Leitsatz: Der Träger der Straßenbaulast ist nicht in der Lage, den Ausschluss des Eigentümers einer Verkehrsfläche im Wege des Aufgebotsverfahrens herbeizuführen.
    OLG Sachsen‑Anhalt
    31.07.2013