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Urteil Verkehrsflächenzuweisung im Bodenordnungsverfahren


Schlagworte

Verkehrsflächenzuweisung im Bodenordnungsverfahren; Gewässer als Verkehrsfläche; Geldabfindung

Leitsätze

1. Ein Gewässer 1. Ordnung ist eine Verkehrsfläche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz.

2. Werden Verkehrsflächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 VerkFlBerG im Bodenordnungsverfahren dem öffentlichen Nutzer zugewiesen, ist der bisherige Eigentümer nicht in Land, sondern in Geld abzufinden.

3. Der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG maßgebliche Zeitpunkt ist bei der Geldabfindung im Bodenordnungsverfahren der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes.

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