Urteil Bereits teilweise Schwarzgeldabrede führt zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages
Schlagworte
Bereits teilweise Schwarzgeldabrede führt zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages; weder Zahlungsansprüche noch Wertersatz für bereits erbrachte Bauleistungen; kein Anspruch auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung; kein Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz
Leitsätze
1. Werden Handwerkerleistungen vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise ohne Rechnung („schwarz") erbracht, um den Umsatz vor den Steuerbehörden zu verheimlichen, kann der Handwerker/Auftragnehmer vom Auftraggeber weder Zahlung noch Erstattung des Wertes der von ihm erbrachten Bauleistungen - auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung - verlangen; schon bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig.
2. Werden Handwerkerleistungen vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise ohne Rechnung („schwarz") erbracht, hat der Besteller keinen Anspruch auf Mangelbeseitigung und/oder Schadensersatz.
(Leitsätze der Redaktion)
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