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I-24 U 200/11 - Einrichtungsgegenstände, Rückgabepflicht, Teilräumung, Nutzungsentschädigung, SchadensersatzLeitsatz: 1. Lässt der Mieter Einrichtungsgegenstände in den Mieträumen zurück, so hat er seine Rückgabepflicht grundsätzlich nicht erfüllt, weil der Vermieter leere Räume in einem zur anschließenden Nutzung geeigneten Zustand zurückverlangen kann. 2. Lässt der Mieter Gegenstände zurück, kann dies eine Vorenthaltung der Mietsache begründen, wenn deswegen nur eine Teilräumung des Mietobjektes anzunehmen ist. 3. Da der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht an die Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache anknüpft, unterliegt er nicht der kurzen Verjährung unabhängig davon, wann der Vermieter das Mietobjekt zurückerhalten hat. 4. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache beginnt zu laufen, sobald der Vermieter freien Zutritt erlangt und in der Lage ist, die Mietsache auf Veränderungen oder Verschlechterungen zu untersuchen.OLG Düsseldorf27.03.2012
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I-24 U 83/11 - Wasserschaden, Mangel, vertragsgemäßer Gebrauch, Abhilfebemühungen, NutzungsentschädigungLeitsatz: 1. Der Mieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache wegen eines Mangels ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, es sei denn, die durch den Mangel bewirkte Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs ist unerheblich. 2. Besteht der wichtige Grund wie bei dem Auftreten eines Mangels in der - objektiven - Verletzung einer Pflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist zulässig. 3. Vor der fristlosen Kündigung obliegt dem Mieter nach unzureichenden Abhilfebemühungen des Vermieters nicht eine erneute Mängelanzeige nebst einer weiteren Fristsetzung zur Abhilfe, es sei denn, die sofortige Kündigung wäre treuwidrig. 4. Nutzungsentschädigung steht dem Vermieter nur zu, wenn der Mieter dem Vermieter die Mietsache vorenthält, also gegen den Willen des Vermieters zurückbehält; daran fehlt es, wenn der Vermieter den Mietvertrag nicht als beendet ansieht und die Räumung nicht verlangt.OLG Düsseldorf27.03.2012
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I-24 W 17/12 - Besitzstörung, UnterlassungsinteresseLeitsatz: Bei der Besitzstörung ist der Streitwert nach dem Unterlassungsinteresse des Klägers zu bemessen.OLG Düsseldorf27.03.2012
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2 Ws (Reha) 28/11 - Strafrechtliche Rehabilitierung; Kinderheim; Spezialheim; Heimerziehung; sachfremder Zweck; Missverhältnis zwischen Anlass und angeordneten KonsequenzenLeitsatz: 1. Im Verfahren der strafrechtlichen Rehabilitierung unterliegen gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 StrRehaG allein die jeweiligen behördlichen Entscheidungen einer Überprüfung, so dass regelmäßig nur die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung ausschlaggebend für die Rehabilitierungsentscheidung sein können, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung im Heim. 2. Ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für die Heimerziehung und den angeordneten Konsequenzen vorliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 StrRehaG), kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der Art und Weise der festgelegten Rechtsfolgen beurteilt werden. Insoweit sind auch der Charakter der konkret angeordneten Heimunterbringung (z. B. in einem Spezialheim) und die aufgrund der allgemein vorherrschenden Lebensbedingungen in den Heimen für den Betroffenen entstehenden Konsequenzen zu berücksichtigen.OLG Brandenburg27.03.2012
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I-24 U 123/11 - Gewerberaummietvertrag, vertragliche Nebenpflichten, Beteiligung des Mieters von Erdgeschossräumen an Aufzugskosten, Umlagefähigkeit nach Zweiter Berechnungsverordnung, „sonstige Betriebskosten“Leitsatz: 1. Kosten des Wachdienstes sind als sonstige Kosten im Sinne der Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV auch in Mietverhältnissen über Geschäftsräume nur umlagefähig, wenn sie in der Umlagenvereinbarung als solche ausdrücklich genannt sind.2. In der jahrelangen vorbehaltlosen Zahlung vertraglich nicht geschuldeter Nebenkostenpositionen allein kann ohne weitere Umstände eine stillschweigende vertragliche Erweiterung der umlagefähigen Nebenkosten nicht gesehen werden.3. Hauswartkosten sind grundsätzlich umlagefähig, müssen aber nachvollziehbar so aufgeschlüsselt sein, dass nicht ansetzbare Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung (einschließlich Kleinreparaturen) und Kosten für Verwaltungstätigkeiten, ggf. auch im Wege der Schätzung herausgerechnet werden können.4. Bei einem Gewerberaummietvertrag benachteiligt die formularvertragliche Beteiligung des Mieters von Erdgeschossräumen an den Aufzugskosten diesen nicht unangemessen.5. Bei einem Gewerberaummietvertrag ist die formularvertragliche Umlage von Kosten der „kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“ nicht überraschend und beteiligt den Mieter nicht unangemessen.6. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, den Mieter nur mit Nebenkosten belasten, die erforderlich und angemessen sind, und verpflichtet den Vermieter zur Freistellung des Mieters von in diesem Sinne unnötigen Kosten.7. Der Mieter muss selbst prüfen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag auch im Hinblick auf die übernommenen Betriebskosten für ihn vorteilhaft ist, sich insbesondere umfassend informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen stellen. 8. Die Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen schafft noch keinen Vertrauenstatbestand für die Gesamthöhe der Betriebskosten mit der Folge, dass der Mieter auf ein zu erwartendes Abrechnungsergebnis schließen dürfte.OLG Düsseldorf27.03.2012
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5 U 46/11 - Ankaufsrecht der Deutschen Bundesbahn für Betriebsgrundstück der Deutschen ReichsbahnLeitsatz: 1. Öffentlicher Nutzer i. S. d. § 3 Abs. 1 VerkFlBerG, der von dem privaten Eigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen kann, ist auch die Deutsche Bundesbahn, die nach Umwandlung der Deutschen Reichsbahn in eine Aktiengesellschaft weiterhin einen besonderen Versorgungsauftrag erfüllt. 2. Das Grundstück, für das das Ankaufsrecht geltend gemacht wird, ist auch dann zur Erfüllung einer derartigen Versorgungsaufgabe bebaut, wenn auf ihm Nebenanlagen errichtet worden sind, die zum Betrieb und Unterhalt der Bahn benötigt werden. 3. Bei der Kaufpreisbemessung ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Grundstücke bereits rechtlich und/oder faktisch belastet waren. 4. Bei der Wertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks zugrunde zu legen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme hatte („alter Zustand - neuer Preis"). (Leitsätze der Redaktion)OLG Brandenburg22.03.2012
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1 W 542/11 - Schenkungsverbot für Betreuer; Nachweis der Entgeltlichkeit bei der GrundstücksveräußerungLeitsatz: Soweit der Betreuer zu Schenkungen aus dem Vermögen des Betroffenen nicht befugt ist, wird nicht allein das Verpflichtungs-, sondern auch das dingliche Vollzugsgeschäft erfasst. Im Grundbuchverfahren sind an den Nachweis, dass die Verfügung nicht dem Schenkungsverbot unterfällt, in der Regel ähnliche Grundsätze maßgeblich, wie sie bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers oder befreiten Vorerben maßgebend sind. Der Nachweis ist erbracht, wenn sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 80 % des durch ein Gutachten ermittelten Verkehrswerts geeinigt haben und das Betreuungsgericht die Verfügung über das Grundstück genehmigt hat. Zwar ist das Grundbuchamt an die Beurteilung des Betreuungsgerichts nicht gebunden, jedoch stehen diesem gegenüber dem Grundbuchamt weitergehende Mittel zur Ermittlung der für eine Schenkung erforderlichen Vorstellungen der Parteien zur Verfügung, so dass die Genehmigung ein starkes Indiz für die Entgeltlichkeit ist.KG13.03.2012
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12 U 72/11 - Kein Anspruch auf Fotokopien von Betriebskostenbelegen bei räumlicher Nähe der Hausverwaltung; Erläuterung des UmlageschlüsselsLeitsatz: 1. Der Mieter hat auch bei einer mietvertraglichen Vereinbarung zur Übersendung von Kopien der Betriebskostenbelege darauf keinen Anspruch, wenn sich die Hausverwaltung in räumlicher Nähe zu den gemieteten Gewerberäumen befindet und die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zumutbar ist. 2. Ist dem Mieter der Umlageschlüssel nach Fläche aus dem Mietvertrag bekannt, ist die Angabe „Einzelverteiler" mit der Fläche der Gewerberäume in der Betriebskostenabrechnung ausreichend. (Leitsätze der Redaktion)KG12.03.2012
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5 U 1324/11; 5 U 1224/11 - Haftung von Bauträger, Baufirma und Ersterwerber für sich erst beim Zweiterwerber zeigenden Schädlingsbefall; Hausbockbefall; Haftungsausschluss beim Grundstückskaufvertrag; Garantiehaftung; Arglist; Regeln der Baukunst; DIN-NormenLeitsatz: 1. Enthält der notarielle Kaufvertrag über ein Hausgrundstück neben einem allgemeinen Gewährleistungsausschluss die Erklärung, das Haus sei nach den Regeln der Technik, den DIN-Vorschriften und den handwerklichen Erfordernissen gebaut, liegt darin keine Garantie für die Freiheit von Hausbockkäferbefall. Dass der Verkäufer dem Erwerber sämtliche den Grundbesitz betreffenden Unterlagen übergeben hat, spricht gegen eine Garantiehaftung. 2. Sind die Fressgeräusche der Larve des Hausbockkäfers einige Zeit nach Gefahrübergang wahrnehmbar, ist das kein ausreichendes Indiz für ein arglistiges Verhalten des Verkäufers, da die Entwicklung der Larven Jahre dauert und die Wahrnehmbarkeitsschwelle erst nach dem Verkauf überschritten worden sein kann. 3. Zur Frage, ob ein Bauträger und der von ihm eingeschaltete Handwerker dem Zweiterwerber wegen des Schädlingsbefalls schadensersatzpflichtig sind.OLG Koblenz09.03.2012
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1 W 640/11 - Gutgläubiger lastenfreier Erwerb; maßgeblicher Zeitpunkt des Eintragungsantrags für persönliche DienstbarkeitLeitsatz: Eine nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG kraft Gesetzes entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die bis zum 31.12.2010 nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann nur dann gutgläubig „wegerworben" werden, wenn der Antrag auf Eigentumsumschreibung nach dem 31.12.2010 gestellt wurde.KG08.03.2012