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Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung


Schlagworte

Strafrechtliche Rehabilitierung; Kinderheim; Spezialheim; Heimerziehung; sachfremder Zweck; Missverhältnis zwischen Anlass und angeordneten Konsequenzen

Leitsätze

1. Im Verfahren der strafrechtlichen Rehabilitierung unterliegen gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 StrRehaG allein die jeweiligen behördlichen Entscheidungen einer Überprüfung, so dass regelmäßig nur die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung ausschlaggebend für die Rehabilitierungsentscheidung sein können, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung im Heim.

2. Ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für die Heimerziehung und den angeordneten Konsequenzen vorliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 StrRehaG), kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der Art und Weise der festgelegten Rechtsfolgen beurteilt werden. Insoweit sind auch der Charakter der konkret angeordneten Heimunterbringung (z. B. in einem Spezialheim) und die aufgrund der allgemein vorherrschenden Lebensbedingungen in den Heimen für den Betroffenen entstehenden Konsequenzen zu berücksichtigen.

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