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Urteil Gewerberaummietvertrag, vertragliche Nebenpflichten, Beteiligung des Mieters von Erdgeschossräumen an Aufzugskosten, Umlagefähigkeit nach Zweiter Berechnungsverordnung, „sonstige Betriebskosten“


Schlagworte

Gewerberaummietvertrag, vertragliche Nebenpflichten, Beteiligung des Mieters von Erdgeschossräumen an Aufzugskosten, Umlagefähigkeit nach Zweiter Berechnungsverordnung, „sonstige Betriebskosten“

Leitsätze

1. Kosten des Wachdienstes sind als sonstige Kosten im Sinne der Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV auch in Mietverhältnissen über Geschäftsräume nur umlagefähig, wenn sie in der Umlagenvereinbarung als solche ausdrücklich genannt sind.

2. In der jahrelangen vorbehaltlosen Zahlung vertraglich nicht geschuldeter Nebenkostenpositionen allein kann ohne weitere Umstände eine stillschweigende vertragliche Erweiterung der umlagefähigen Nebenkosten nicht gesehen werden.

3. Hauswartkosten sind grundsätzlich umlagefähig, müssen aber nachvollziehbar so aufgeschlüsselt sein, dass nicht ansetzbare Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung (einschließlich Kleinreparaturen) und Kosten für Verwaltungstätigkeiten, ggf. auch im Wege der Schätzung herausgerechnet werden können.

4. Bei einem Gewerberaummietvertrag benachteiligt die formularvertragliche Beteiligung des Mieters von Erdgeschossräumen an den Aufzugskosten diesen nicht unangemessen.

5. Bei einem Gewerberaummietvertrag ist die formularvertragliche Umlage von Kosten der „kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“ nicht überraschend und beteiligt den Mieter nicht unangemessen.

6. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, den Mieter nur mit Nebenkosten belasten, die erforderlich und angemessen sind, und verpflichtet den Vermieter zur Freistellung des Mieters von in diesem Sinne unnötigen Kosten.

7. Der Mieter muss selbst prüfen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag auch im Hinblick auf die übernommenen Betriebskosten für ihn vorteilhaft ist, sich insbesondere umfassend informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen stellen.

8. Die Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen schafft noch keinen Vertrauenstatbestand für die Gesamthöhe der Betriebskosten mit der Folge, dass der Mieter auf ein zu erwartendes Abrechnungsergebnis schließen dürfte.

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