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5 U 152/08 - Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe; kein lastenfreier Erwerb bei Bestehen eines Flächenerwerbsrechts; Verwirkung des Erwerbrechts; Bestimmtheit des VertragsangebotsLeitsatz: 1. Für den Erwerb nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz kommt es allein auf die tatsächliche Inanspruchnahme des Grundstücks für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe an; die Eigentumsverhältnisse an dem Gebäude und die rechtliche Qualität der Inanspruchnahme sind unerheblich. 2. Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz verpflichtet einschränkungslos den jeweiligen Eigentümer, so dass ein lastenfreier Eigentumserwerb - anders als bei der Regelung des § 111 SachenRBerG - weder bei rechtsgeschäftlichem Erwerb noch bei einem solchen im Wege der Zwangsversteigerung stattfindet. 3. Der Flächenerwerbsberechtigte, für den durch das SachenRÄndG vom 21. September 1994 in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ein eigenständiger Moratoriumstatbestand geschaffen worden war, durfte abwarten, wie der Gesetzgeber die Inanspruchnahme privater Grundstücke durch staatliche Stellen der DDR für öffentliche Zwecke, deren Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG ausdrücklich von der Sachenrechtsbereinigung ausgenommen war, bereinigen wird, so dass eine Verwirkung des Erwerbsrechts bis zur gesetzlichen Regelung ausscheidet. 4. Das für die Wahrung der Ausschlussfrist nach § 8 Abs. 1 VerkFlBerG erforderliche Vertragsangebot ist hinreichend bestimmt, wenn die Vertragsparteien Einigkeit über Größe, Lage und Zuschnitt der unvermessenen Teilfläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung in einem der notariellen Vertragsurkunde beigefügten Plan und über die spätere Konkretisierung der Fläche durch eine genaue Grenzziehung erzielt haben und dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden hat. 5. Für die Berechnung des Nutzungsentgelts ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG auf den Kaufpreis abzustellen, der im Zeitpunkt der - erstmaligen - Geltendmachung des Nutzungsentgeltanspruchs als Kaufpreis nach § 6 VerkFlBerG zu zahlen wäre; der dieser (hypothetischen) Kaufpreisfindung zugrunde liegende Bodenwert bleibt für das gesamte Nutzungsentgelt bis zur Bereinigung maßgeblich. (Leitsätze der Redaktion)OLG Brandenburg29.11.2012
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5 U 162/09 - Anwaltshaftung in Restitutionsverfahren; Anfechtung der Rückübertragungsverfügung; Arglisteinwand; dolo petit; Wiederherstellungsanspruch; NutzungsherausgabeanspruchLeitsatz: 1. Der in Restitutionsverfahren beauftragte Rechtsanwalt ist zur Bewahrung bzw. zur Wiedererlangung des Eigentums seiner Mandantin an den rückübertragenen Grundstücken nicht (nur) gehalten, sich zivilrechtlich - und wegen der Tatbestandswirkung des Widerspruchsbescheids letztlich ohne Erfolgsaussicht - gegen den Eigentumsverlust zu wehren, sondern (auch) dessen maßgebliche Bedingung in Gestalt des Widerspruchbescheids anzugreifen, falls dessen Anfechtung erfolgversprechend gewesen wäre. 2. Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhebung einer nach § 2 GVO erforderlichen Genehmigung steht der Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug die Grundstücksumschreibung erfolgt ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GVO); in diesen Fällen ist der Erwerber (lediglich) schuldrechtlich verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück zurückzuübereignen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GVO). Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Berechtigten ein auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zusteht, der einer auf die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung gestützten Anfechtung der Rückübertragungsverfügung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen entgegengehalten werden kann. 3. Der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen (Mieten) gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG richtet sich gegen den Verfügungsberechtigten. (Leitsätze der Redaktion)OLG Brandenburg18.10.2012
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5 U 13/12 - Beschränkte persönliche DienstbarkeitLeitsatz: 1. Ausgleichsberechtigter Eigentümer im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 GBBerG ist nur derjenige, der bei Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes am 25. Dezember 1993 Grundstückseigentümer war (Anschluss an OLG Dresden NotBZ 2005, 81). 2. Der Inhaber einer Eigentumsverschaffungsvormerkung steht dem Eigentümer nicht gleich. 3. War der ausgleichsberechtigte Eigentümer zur Verschaffung lastenfreien Eigentums verpflichtet, kann der Erwerber von diesem die Abtretung des Ausgleichsanspruchs verlangen. (Nichtamtliche Leitsätze)OLG Brandenburg10.05.2012
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5 U 184/09 - Flächenerwerb durch Neueinrichter; Erfordernis der Ortsansässigkeit; Rücktrittsgrund wegen nicht rechtzeitiger Verlegung des Hauptwohnsitzes; Darlegungs- und Beweislast für RücktrittsgrundLeitsatz: 1. Der für den subventionierten Flächenerwerb notwendige Lebensmittelpunkt des Erwerbers in der Nähe der Betriebsstätte ist nicht allein nach der polizeilichen Anmeldung, sondern in wertender Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu bestimmen. 2. Für den Rücktrittsgrund der nicht rechtzeitigen Verlegung des Hauptwohnsitzes des Erwerbers in einem Kaufvertrag ist primär die Verkäuferin darlegungs- und beweispflichtig. Bei ihrem Informationsdefizit über die näheren Umstände der Wohnsitzverlegung ist der Erwerber nach den Grundsätzen der sekundären Beweislast gehalten vorzutragen, ob und wann er vor Ort war und was er dort getan und unternommen hat. (Leitsätze der Redaktion)OLG Brandenburg31.05.2012
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3 U 147/11 - Betriebskostenumlagevereinbarung für Gewerberaum; handschriftliche Angabe einzelner Betriebskosten mit bezifferten Vorschussbeträgen nach gedruckt vorgegebenen Nebenkosten bzw. KostengruppenLeitsatz: Die handschriftliche Angabe einzelner Betriebskosten mit bezifferten Vorschussbeträgen nach gedruckt vorgegebenen Nebenkosten bzw. Kostengruppen im Gewerberaummietvertrag reicht für die Umlage dieser Betriebskosten zumindest dann aus, wenn die Mietvertragsparteien jahrelang danach verfahren sind. (Leitsatz der Redaktion)OLG Brandenburg25.07.2012
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7 U 204/11 - Unterlassungsklagengesetz; qualifizierte Schriftformklausel in Wohnraummiete; unwirksame KlauselLeitsatz: Eine qualifizierte Schriftformklausel als mietvertragliche Formularklausel verstößt jedenfalls in der Wohnraummiete gegen §§ 305 b, 307 BGB und ist daher unwirksam. (Leitsatz der Redaktion)OLG Brandenburg04.07.2012
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5 U 151/09 - Zuschlagsbeschluss; Eigentumserwerb kraft Zuschlags in der Zwangsversteigerung; Eigentumswechsel bei Unrichtigkeit des Grundbuchs; Katastergrenze als rechtmäßige GrundstücksgrenzeLeitsatz: Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist ein originärer öffentlich-rechtlicher Eigentumsübertragungsakt mit der Bedeutung eines Richterspruchs, weswegen der Eigentumswechsel auch dann eintritt, wenn das Grundbuch unrichtig war und Eigentum einer anderen Person als dem Schuldner zugeschlagen wurde. In diesem Fall wird eine von der rechtmäßigen Grenze abweichende Katastergrenze (Buchgrenze) durch den Zuschlag zur rechtmäßigen Grenze, ohne dass es auf guten oder bösen Glauben des Erwerbers ankommt. Der Zuschlag schuldnerfremden Eigentums ist Folge des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs und damit Funktion praktischer Konkordanz zwischen Bestands- und Verkehrsschutz. (Nichtamtliche Leitsätze)OLG Brandenburg28.06.2012
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12 U 39/12 - „Winterdienstvertrag” als Werkvertrag; SchneebeseitigungLeitsatz: Bei einem Winterdienstvertrag stehen die erfolgsbezogenen Leistungspflichten im Vordergrund; es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter. (Leitsatz der Redaktion)OLG Brandenburg04.10.2012
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3 U 75/11 - Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel; PreisklauselgesetzLeitsatz: Die Wirksamkeit einer im Jahre 2000 vereinbarten Wertsicherungsklausel richtet sich nach dem Preisklauselgesetz vom 7. September 2007. (Leitsatz der Redaktion)OLG Brandenburg17.10.2012
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2 Ws (Reha) 28/11 - Strafrechtliche Rehabilitierung; Kinderheim; Spezialheim; Heimerziehung; sachfremder Zweck; Missverhältnis zwischen Anlass und angeordneten KonsequenzenLeitsatz: 1. Im Verfahren der strafrechtlichen Rehabilitierung unterliegen gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 StrRehaG allein die jeweiligen behördlichen Entscheidungen einer Überprüfung, so dass regelmäßig nur die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung ausschlaggebend für die Rehabilitierungsentscheidung sein können, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung im Heim. 2. Ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für die Heimerziehung und den angeordneten Konsequenzen vorliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 StrRehaG), kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der Art und Weise der festgelegten Rechtsfolgen beurteilt werden. Insoweit sind auch der Charakter der konkret angeordneten Heimunterbringung (z. B. in einem Spezialheim) und die aufgrund der allgemein vorherrschenden Lebensbedingungen in den Heimen für den Betroffenen entstehenden Konsequenzen zu berücksichtigen.OLG Brandenburg27.03.2012