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  1. V ZB 95/12 - Eintragung von Hofgrundstücken auf besonderem Grundbuchblatt; Zusammenschreibung; Verwirrung; wechselseitige Hofzugehörigkeitsvermerke
    Leitsatz: Die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen (§ 7 Abs. 1 HöfeVfO); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer Zusammenschreibung Verwirrung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GBO zu besorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend § 6 Abs. 4 HöfeVfO ausnahmsweise durch Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke kenntlich zu machen.
    BGH
    20.12.2012
  2. VII ZR 187/11 - Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld; keine Baugeldverwendungspflicht auf bewilligte, aber nicht abgerufene Darlehensbeträge
    Leitsatz: Die Baugeldverwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB erstreckt sich nicht auf bewilligte Darlehensbeträge, auf deren Auszahlung zwar ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch des Darlehensnehmers besteht, die aber von ihm nicht abgerufen werden.
    BGH
    20.12.2012
  3. VII ZR 209/11 - Mangelhafte Planung einschaliger Trennwände trotz entsprechender Vereinbarung mit Bauträger; vorausgesetzter Zweck; mangelfreie Veräußerung des Bauwerks; Mitverschulden des Bauträgers an unzureichendem Schallschutz; doppelschalige Trennwände bei Reihenhäusern
    Leitsatz: a) Die Planung eines Architekten für einen Bauträger ist ungeachtet der mit diesem getroffenen Vereinbarung, Trennwände einschalig zu planen, mangelhaft, wenn sie den von den Vertragsparteien vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt, eine mangelfreie Veräußerung des so errichteten Bauwerks an die Erwerber zu ermöglichen, weil diesen eine zweischalige Ausführung der Trennwände geschuldet wird. b) Den Bauträger trifft ein erhebliches Mitverschulden an dem durch Inanspruchnahme der Erwerber wegen unzureichenden Schallschutzes entstandenen Schaden, wenn er blind auf die rechtliche Annahme des Architekten vertraut hat, Reihenhäuser müssten keine doppelschalige Ausführung haben, wenn sie als „senkrecht geteilte Wohneinheiten" verkauft würden.
    BGH
    20.12.2012
  4. 6 C 546/12 - Keine Haftung des Mieters für unverschuldeten Schlüsselverlust
    Leitsatz: Nach unverschuldetem Verlust der Haus- und Wohnungsschlüssel können dem Mieter nicht die Kosten für den Austausch von Schlössern und Schlüsseln auferlegt werden; eine entgegenstehende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Spandau
    20.12.2012
  5. 7 C 222/12 - Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters
    Leitsatz: Bei folgenden Arbeiten handelt es sich um vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen: 1. Anschluss der Wohnung an die Gaszentralheizung einschließlich Warmwasserspeicher durch a) Errichtung einer Heizzentrale einschließlich Warmwasserspeicher (Gasbrennwertkesselanlage) im Keller des Gebäudes [...], Verbindung durch gedämmte Versorgungsleitungen mit dem Wohngebäude [...], b) Verlegung der Leitung im Hause einschließlich der erforderlichen Bohrungen und Durchbrüche sowie des Verschließens nach Leitungsverlegung, Dämmung der Verteilungsleitungen für Heizung und Warmwasser inklusive Warmwasserzirkulation gemäß EnEV, c) Verlegung von Steigesträngen, Wärmedämmung der Steigestränge, Verkleidung mit Gipskartonschächten, Tapezierung der Gipskartonschächte mit Raufasertapete, Aufbringung eines weißen Anstrichs, d) Anbindung von weißen Plattenheizkörpern an die Steigestränge mittels Heizleitungen auf Putz, e) Einbau eines Handtuchheizkörpers im Badezimmer, Farbe Weiß, Ausstattung der Heizkörper mit Thermostatventilen zur raumgenauen Temperaturregelung, f) Montage von Mess‑ und Ablesevorrichtungen an den Heizkörpern, g) Demontage des Dauerbrandofens in der Küche, des Badeofens im Badezimmer sowie der Kachelöfen in den Wohnräumen, h) Herstellung der notwendigen Bohrungen und Durchbrüche für die Verlegung der Leitungen einschließlich Verschließen nach Leitungsverlegung, i) Installation horizontaler Warmwasserleitungen vom Steigeschacht hinter Gipskartonverkofferungen zu den Armaturen der jeweiligen Objekte (Badewanne, Waschtisch, WC, Küchenspüle), j) Erneuerung sämtlicher Kaltwasser‑ und Abwasserleitungen, Dämmung der Kaltwasserleitungen, 2. Grundrissänderung des Badezimmers durch Abriss der Trennwand zwischen Bad und Kammer, Schließen der Kammertür, 3. Montage eines wandhängenden WC‑Beckens, Einbau eines Unter‑Putz‑Spülkastens in Vorwand hinter dem WC mit Drückerplatte und Wasserstoppfunktion, 4. Einbau eines Waschtisches in Vorwand, 5. Einbau einer eingefliesten Raumsparwanne mit Styroporträger einschließlich Brauseset und Wandstange, 6. Einbau von neuen wassersparenden Einhand‑Mischbatterien mit Durchflussmengenbegrenzung an Waschtisch und Badewanne, 7. Einbau einer wassersparenden Einhand‑Mischbatterie mit Durchflussmengenbegrenzung an der Küchenspüle, 8. Schaffung eines Geschirrspülmaschinenanschlusses in der Küche unter der Spüle, 9. Schaffung eines Waschmaschinenanschlusses in der Küche unter der Spüle, 10. Einbau von funkablesbaren Kalt- und Warmwasserzählern, 11. Trockenbauverkleidung der horizontalen Wasser‑ und Abwasserleitungen, 12. erstmalige vermieterseitige Verfliesung aller Wandflächen im Badezimmer bis zu einer Höhe von 2 m, 13. Abdichtung und Verfliesung des Badezimmerfußbodens nach Wahl der Beklagten in beige, braun oder anthrazit, 14. Verstärkung der Hausanschlüsse sowie der elektrischen Steigeleitungen vom Zählerplatz im Kellergeschoss bis zu der Wohnungsverteilung, Leitungsführung senkrecht im Treppenhaus, Anbindung der Wohnung mittels Leitungsdurchführung oberhalb der Wohnungstür, 15. Zentralisation der Wohnungsstromzähler im Keller, Demontage der vorhandenen Zähler, 16. Erneuerung der Unterverteilung in der Wohnung bestückt mit Leitungsschutzschaltern (Sicherungsautomaten) und Fehlerstromschutzeinrichtungen, 17. Einbau einer zusätzlichen Steckdose für die Waschmaschine in der Küche unter der Spüle, 18. Einbau einer zusätzlichen Steckdose für den Geschirrspüler in der Küche unter der Spüle, 19. Einbau einer Doppelsteckdose im Badezimmer neben dem Handwaschbecken, 20. Ausrüstung des Bades mit FI‑Schutzschaltern, 21. Einbau einer mithörgesperrten Klingel- und Gegensprechanlage am Standort des derzeit vorhandenen Türöffners, 22. Installation einer Herdanschlussdose, Installation eines Elektroherdes mit Cerankochfeld mit Backröhre in der Küche einschließlich Demontage des vorhandenen Gasherdes sowie sämtlicher Gasleitungen und Gaszähler, 23. Wärmedämmung der Fassade mit 140 mm dicken Dämmstoffplatten aus Polystyrol, 24. Dämmung der Kellerdecke mit einer Dämmung WLG 035 (Dicke 10 cm), 25. Wärmedämmung der obersten Geschossdecke mit einer 120 mm dicken Wärmedämmung, Schaffung eines Laufsteges oberhalb der Dämmung zur Vermeidung von Beschädigungen, 26. Stilllegung der Schornsteine, Rückbau der Schornsteinköpfe bis unter das Dach, 27. Austausch der vorhandenen Fenster gegen Kunststoffisolierglasfenster mit einem Wärmedurchgangswert von 1,3 W/m2k, Einbau neuer Innen‑ und Außenfensterbänke, 28. Einbau einer Schließanlage mit einem Schlüssel für die Keller-Hofausgangs- und Hauseingangstüren, Einbau neuer Schließzylinder mit Aufbohrschutz, 29. Verstärkung der Wohnungstrennwand zur Nachbarwohnung. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Pankow-Weißensee
    19.12.2012
  6. VIII ZR 152/12 - Keine Mietminderung bei vorübergehend erhöhter Verkehrslärmbelastung; Voraussetzungen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung; Verkehrsanschauung
    Leitsatz: a) Zu den Voraussetzungen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die Mietsache (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133). b) Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, bestimmt sich der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der Mietsache nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben. c) Eine vorübergehende erhöhte Verkehrslärmbelastung aufgrund von Straßenbauarbeiten stellt unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich innerhalb der in Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der vermieteten Wohnung dar.
    BGH
    19.12.2012
  7. 67 S 363/12 - Gartennutzung für Mietergemeinschaft nicht wohnwerterhöhend
    Leitsatz: Der mehreren Mietern überlassene Garten ist im Rahmen des Berliner Mietspiegels 2011 nicht wohnwerterhöhend zu berücksichtigen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    19.12.2012
  8. BVerwG 5 B 16.12 - Unternehmensschädigung; Schädigungsgegenstand; gestreckte Schädigung; gemischt genutzte Grundstücke
    Leitsatz: 1. In den Fällen der Anordnung der staatlichen Verwaltung des Unternehmens wird der Gegenstand der Schädigung bereits durch diese Maßnahme bestimmt und nicht etwa durch nachfolgende Schädigungsmaßnahmen. Dieser Grundsatz ist auch für die Beantwortung der Frage maßgeblich, ob im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 EntSchG der Berechtigte einzelne Vermögensgegenstände im Rahmen der Unternehmensrestitution zurückbekommen hat. 2. Die nach der Zweckbestimmung zu bestimmende Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Unternehmen währt so lange fort, bis eine eindeutige Festlegung ergibt, dass der Vermögensgegenstand nicht mehr dem Unternehmen, sondern dem privaten Bereich zugehörig ist. Dies gilt auch für Grundstücke, die sowohl für betriebliche Zwecke als auch privat genutzt wurden. 3. Bei einem Einzelkaufmann können auch solche Grundstücke einbezogen werden, die unter dem bürgerlichen Namen des Kaufmannes in das Grundbuch eingetragen sind. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    18.12.2012
  9. II ZR 259/11 - Keine schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen im Rahmen der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds; Prospekthaftung; Schrottimmobilien; Absetzungen für Abnutzung (AfA)
    Leitsatz: Bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind. Das gilt auch für die aus den Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzung (AfA).
    BGH
    18.12.2012
  10. 1 W 367/12 - Keine Vormerkung für Auflassung eines realen Grundstücksteils an Miteigentumsanteil
    Leitsatz: Eine Vormerkung für einen Anspruch auf Auflassung eines realen Grundstücksteils kann nicht an einem Miteigentumsanteil eingetragen werden.
    KG
    18.12.2012