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Urteil Eintragung von Hofgrundstücken auf besonderem Grundbuchblatt


Schlagworte

Eintragung von Hofgrundstücken auf besonderem Grundbuchblatt; Zusammenschreibung; Verwirrung; wechselseitige Hofzugehörigkeitsvermerke

Leitsatz

Die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen (§ 7 Abs. 1 HöfeVfO); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer Zusammenschreibung Verwirrung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GBO zu besorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend § 6 Abs. 4 HöfeVfO ausnahmsweise durch Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke kenntlich zu machen.

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