Urteil Keine schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen im Rahmen der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds
Schlagworte
Keine schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen im Rahmen der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds; Prospekthaftung; Schrottimmobilien; Absetzungen für Abnutzung (AfA)
Leitsatz
Bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind. Das gilt auch für die aus den Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzung (AfA).
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