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Urteil Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld
Schlagworte
Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld; keine Baugeldverwendungspflicht auf bewilligte, aber nicht abgerufene Darlehensbeträge
Leitsatz
Die Baugeldverwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB erstreckt sich nicht auf bewilligte Darlehensbeträge, auf deren Auszahlung zwar ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch des Darlehensnehmers besteht, die aber von ihm nicht abgerufen werden.
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