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  1. 61 S 178/89 - Schönheitsreparaturen; Überstreichen von Mustertapeten; Heiztemperaturklausel
    Leitsatz: 1. Während des Mietverhältnisses ist es dem Mieter für die Ausführung von Schönheitsreparaturen auch gestattet, Mustertapeten zu überstreichen. 2. Anspruch des Mieters auf Erwärmung der Räume während der Heizperiode von 8 - 22 Uhr auf 20 Grad Celsius auch durch anderweitige Vertragsklausel nicht ausgeschlossen.
    LG Berlin
    20.12.1990
  2. V ZB 8/90 - Wohnungseigentümergemeinschaft; Zweitbeschlusskompetenz
    Leitsatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist befugt, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen. Der neue Beschluß muß jedoch schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses beachten.
    BGH
    20.12.1990
  3. IX ZB 93/90 - Revision gegen Beschwerdeentscheidung des Bezirksgerichts im gerichtlichen Verkaufsverfahren zur Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft
    Leitsatz: Das nach dem Recht der früheren DDR statthafte Rechtsmittel der Revision gegen einen nach dem 1. Juli 1990 auf Beschwerde ergangenen Beschluß des Bezirksgerichts betreffend eine Entscheidung des Kreisgerichts im gerichtlichen Verkaufsverfahren zur Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft ist seit dem Wirksamwerden des Beitritts nach den in Kraft gesetzten Vorschriften nicht mehr statthaft.
    BGH
    20.12.1990
  4. 24 W 5694/86 - Wohnungseigentum; Mehrheitsbeschluss; Auflistung von Gemeinschaftseinnahmen; Wirtschaftsplan; Überprüfung der Verwalterunterlagen; Verwalterhonorar; ordnungsgemäße Verwaltung
    Leitsatz: 1. Die Wohnungseigentümer können nicht durch Mehrheitsbeschluß generell auf die Auflistung von Gemeinschaftseinnahmen in künftigen Wirtschaftsplänen ver zichten. 2. Es widerspricht regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, vor Eingang der Unter lagen eines inzwischen abberufenen Verwalters zur Überprüfung dieser Unterlagen die Einsetzung eines Wirtschaftsprüfers sowie eines Rechtsanwaltes zu beschlie ßen. 3. Der Verfahrensgegenstand eines laufenden Wohnungseigentumsverfahrens und dessen Kostenregelung unterliegt nicht der Regelung durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft. 4. Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, einem aus wichtigem Grund abbe rufenen Verwalter für die Zeit, in der er die Verwaltung nicht geführt hat, unge achtet der gerichtlichen Überprüfung der Abwahlgründe durch Mehrheitsbeschluß das volle Verwalterhonorar zuzubilligen.
    KG
    19.12.1990
  5. 24 W 5932/90 - Wohnungseigentum; Verwalter; Prozessführung; Pauschalvergütung; Rechtsverfolgungskosten
    Leitsatz: 1. Die Prozeßführung eines WEG-Verwalters, der nicht selbst Wohnungseigentümer ist, ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist unzulässig, sofern das Verfahren nicht persönliche Ansprüche oder Verpflichtungen des Verwalters zum Gegenstand hat. 2. Der WEG-Verwalter ist nach § 157 ZPO von der mündlichen Verhandlung vor Gericht ausgeschlossen. Dies hindert weder das Einreichen von Schriftsätzen noch die Heranziehung des Verwalters durch das Gericht als Beteiligten. 3. Das Versprechen einer Vergütung in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren an den WEG-Verwalter für dessen Prozeßführung ist unwirksam. 4. Pauschalvergütungen anderer Prozeßvertreter als Rechtsanwälte und Rechtsbeistände gehören weder nach § 91 ZPO noch nach § 47 WEG zu den notwendigen außergerichtlichen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.
    KG
    19.12.1990
  6. VIII ARZ 5/90 - Rechtsentscheid; Heizkostennachforderung; Verjährungsbeginn
    Leitsatz: Für den Beginn der Verjährung einer Heizkostennachforderung des Vermieters gegen seinen Wohnungsmieter ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Mieter die Abrechnung über die Heizkosten zugeht.
    BGH
    19.12.1990
  7. 64 S 417/90 - Verfahrensfortsetzung; neue Bundesländer; Berufungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    Leitsatz: 1. Für die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile der Gerichte der beigetretenen Gebiete sind ausschließlich die Vorschriften des für alle Bundesländer in Kraft gesetzten Bundesrechts - hier der Zivilprozeßordnung - maßgebend, wenn die Berufung nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingelegt worden ist. 2. Wird daher innerhalb der Berufungsfrist die Berufung gem. § 151 des nicht mehr anwendbaren Gesetzes vom 19.6.1975 über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitssachen (Zivilprozeßordnung) bei dem an die Stelle des Gerichts des beigetretenen Gebietes getretenen Gericht eingelegt, das die Entscheidung erlassen hat, und gelangt diese Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist an das nunmehr zuständige Berufungsgericht, so ist die Berufung an sich unzulässig. 3. Dem Berufungskläger kann jedoch gegen diese Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er über die neue Rechtslage ohne Verschulden keine genauere Kenntnis hatte. Insoweit ist dem Berufungskläger eine Frist von zwei Wochen für den Wiedereinsetzungsantrag zuzubilligen.
    LG Berlin
    18.12.1990
  8. 8 RE-Miet 7064/90 - Rechtsentscheid; Mieterhöhung; Aufwendungsdarlehen; Aufwendungszuschüsse
    Leitsatz: Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß durch eine mietvertragliche Vereinbarung über den Abbau von Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüssen der zu zahlende Mietzins nach Ablauf des Förderungszeitraumes wirksam vereinbart wurde, ohne daß es einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 WoBindG oder § 2 MHG bedarf. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)
    KG
    17.12.1990
  9. BVerwG 8 C 38.89 - Zweckentfremdung; Wiederherstellung der Bewohnbarkeit von Räumen; Wohnungsstandard
    Leitsatz: Bei der Beurteilung der zweckentfremdungsrechtlichen Zumutbarkeit der Beseitigung eines zur Unbewohnbarkeit von Räumen führenden Mangels oder Mißstandes sind nur die finanziellen Aufwendungen des Verfügungsberechtigten zu berücksichtigen, die erforderlich sind, um die Grenze zur Bewohnbarkeit wieder zu überschreiten. Unbewohnbar gewordene Räume erlangen durch eine Instandsetzung oder Modernisierung erst dann wieder ihre Bewohnbarkeit, wenn die sanierten Räume zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts - tatsächlich wie rechtlich - objektiv geeignet sind. Einen Anhalt für den Umfang der im Einzelfall zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit mindestens erforderlichen baulichen Maßnahmen und damit zugleich für den dazu notwendigen Kostenaufwand geben die Vorschriften des früheren § 40 Abs. 1 II. WoBauG über die Mindestausstattung öffentlich geförderter Wohnungen und die einschlägigen unverzichtbaren Anforderungen des jeweiligen Landesbauordnungsrechts an Wohnungen.
    BVerwG
    14.12.1990
  10. OVG 5 B 53.89 - Zweckentfremdungsgenehmigung; Ermessen; Ersatzraum; Mietpreisbindung
    Leitsatz: 1. Unterhalb der Schwelle des § 3 Abs. 2 ZwVbVO steht die Entscheidung über die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung im Ermessen der Behörde (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin GE 1983, 333). 2. Es ist sachwidrig und damit ermessensfehlerhaft, ein Ersatzraumangebot deshalb nicht als Kompensation einer Zweckentfremdung zu akzeptieren, weil der Verfügungsberechtigte die Bindung des Mietpreises an die für Altbauten geltenden Bedingungen verweigert.
    OVG Berlin
    13.12.1990