Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Verwalter; Prozessführung; Pauschalvergütung; Rechtsverfolgungskosten
Leitsätze
1. Die Prozeßführung eines WEG-Verwalters, der nicht selbst Wohnungseigentümer ist, ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist unzulässig, sofern das Verfahren nicht persönliche Ansprüche oder Verpflichtungen des Verwalters zum Gegenstand hat.
2. Der WEG-Verwalter ist nach § 157 ZPO von der mündlichen Verhandlung vor Gericht ausgeschlossen. Dies hindert weder das Einreichen von Schriftsätzen noch die Heranziehung des Verwalters durch das Gericht als Beteiligten.
3. Das Versprechen einer Vergütung in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren an den WEG-Verwalter für dessen Prozeßführung ist unwirksam.
4. Pauschalvergütungen anderer Prozeßvertreter als Rechtsanwälte und Rechtsbeistände gehören weder nach § 91 ZPO noch nach § 47 WEG zu den notwendigen außergerichtlichen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.
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