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Suchergebnis Urteilssuche (5 Urteile)

  1. VIII ZR 200/17 - Vereinbarung eines dauerhaften Kündigungsausschlusses
    Leitsatz: Zur Zulässigkeit eines individualvertraglich vereinbarten dauerhaften Kündigungsausschlusses.
    BGH
    08.05.2018
  2. XII ZR 125/18 - Mietvertrag zur Flüchtlingsunterbringung grundsätzlich Gewerbemietvertrag, Kündigungsausschluss für fünf Jahre wirksam
    Leitsatz: a) Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde abgeschlossen hat, um in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterbringen zu können, ist unbeschadet seiner Bezeichnung kein Wohnraummietvertrag i.S.v. § 549 Abs. 1 BGB (Fortführung von BGHZ 94, 11 = NJW 1985, 1772). b) Eine in diesem Vertrag enthaltene formularmäßige Klausel, mit der für beide Mietvertragsparteien das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 60 Monaten ausgeschlossen wird, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
    BGH
    23.10.2019
  3. I ZR 85/19 - Preisänderungsregelung
    Leitsatz: ..., Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17 GRUR 2019...
    BGH
    23.04.2020
  4. V ZB 11/10 - Insolvenzverfahren; Kündigungssperre; Mietvertrag; Nutzungsrecht; Erlöschen der Dienstbarkeit; Fortbestehen des Mietgebrauchsrechts
    Leitsatz: Die Kündigungssperre des § 112 InsO hindert nicht das Erlöschen einer Dienstbarkeit, welche das aus einem Mietvertrag folgende Nutzungsrecht an dem belasteten Grundstück sichert und unter der auflösenden Bedingung steht, dass über das Vermögen des Berechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, wenn diese Bedingung vor dem Sicherungsfall eintritt.
    BGH
    07.04.2011
  5. 67 S 221/22 - Eigenbedarfskündigung in DDR-Altmietverträgen eingeschränkt
    Leitsatz: 1. Ein DDR-Formularmietvertrag mit der Regelung „das Mietverhältnis endet durch: a) Vereinbarung der Vertragspartner, b) Kündigung durch den Mieter, c) gerichtliche Aufhebung“ ist nur dann wegen Eigenbedarfs des Vermieters kündbar, wenn dieser nach dem allgemeinen Gesetzesverständnis des § 122 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR „dringend“ ist. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB kann insoweit dahinstehen.2. § 544 Satz 1 BGB ist jedenfalls nicht auf für unbestimmte Zeit geschlossene Wohnraummietverträge anwendbar, wenn das Recht zur Kündigung für den Vermieter darin nicht vollständig ausgeschlossen, sondern lediglich hinsichtlich einzelner Kündigungsgründe beschränkt ist.
    LG Berlin
    15.12.2022