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Urteil Mietvertrag zur Flüchtlingsunterbringung grundsätzlich Gewerbemietvertrag, Kündigungsausschluss für fünf Jahre wirksam


Schlagworte

Mietvertrag zur Flüchtlingsunterbringung grundsätzlich Gewerbemietvertrag, Kündigungsausschluss für fünf Jahre wirksam

Leitsätze

a) Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde abgeschlossen hat, um in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterbringen zu können, ist unbeschadet seiner Bezeichnung kein Wohnraummietvertrag i.S.v. § 549 Abs. 1 BGB (Fortführung von BGHZ 94, 11 = NJW 1985, 1772).

b) Eine in diesem Vertrag enthaltene formularmäßige Klausel, mit der für beide Mietvertragsparteien das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 60 Monaten ausgeschlossen wird, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

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