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16 S 151/15 - Einstweilige Verfügung gegen Dritten, Kenntniserlangung des Vermieters im Berufungsverfahren unschädlichLeitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntniserlangung vom Besitzerwerb eines Dritten als Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung zur Räumung von Wohnraum durch Dritte gemäß § 940 a Abs. 2 ZPO ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz.2. Auch ein naher Familienangehöriger (hier: Vater des Mieters), der pflegebedürftig ist, kann Dritter im Sinne der Vorschrift sein. (Leitsatz zu 2. von der Redaktion)LG Frankfurt (Oder)18.04.2016
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IV ZR 151/15 - Leitungswasserschaden in der Gebäudeversicherung, SchimmelLeitsatz: 1. Zur Inhaltskontrolle eines Leistungsausschlusses in der Gebäudeversicherung, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden „durch Schimmel“ erstreckt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, GE 2012, 1311).2. Für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles „Leitungswasserschaden“ im Sinne der §§ 4 Nr. 1 Buchst. b und 6 VGB 2001 kann nicht darauf abgestellt werden, wann aus einer defekten Leitung erstmals Wasser ausgetreten ist oder begonnen hat, versicherte Gegenstände zu schädigen.3. Ausreichend ist vielmehr, wenn ein Leitungswasserschaden auch in der versicherten Zeit eingetreten ist und dann entdeckt wurde. (Leitsatz 3 von der Redaktion)BGH12.07.2017
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IV ZR 236/20 - Wasserschaden wegen undichter FugeTeaser: ...dies verneint, während das OLG Schleswig (16...BGH20.10.2021
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IV ZR 235/19 - Überschwemmungsschaden durch mittelbare Auswirkungen einer SturmflutLeitsatz: ...(hier: 16 km entfernt von der Küstenlinie...BGH26.02.2020
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IV ZR 144/21 - Kein Versicherungsschutz bei coronabedingten BetriebsschließungenLeitsatz: 1. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. 2. Die Regelung in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ist weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB).BGH26.01.2022