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Urteil Einstweilige Verfügung gegen Dritten, Kenntniserlangung des Vermieters im Berufungsverfahren unschädlich
Schlagworte
Einstweilige Verfügung gegen Dritten, Kenntniserlangung des Vermieters im Berufungsverfahren unschädlich
Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntniserlangung vom Besitzerwerb eines Dritten als Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung zur Räumung von Wohnraum durch Dritte gemäß § 940 a Abs. 2 ZPO ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz.
2. Auch ein naher Familienangehöriger (hier: Vater des Mieters), der pflegebedürftig ist, kann Dritter im Sinne der Vorschrift sein.
(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
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