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Urteil Einstweilige Verfügung gegen Dritten, Kenntniserlangung des Vermieters im Berufungsverfahren unschädlich


Schlagworte

Einstweilige Verfügung gegen Dritten, Kenntniserlangung des Vermieters im Berufungsverfahren unschädlich

Leitsätze

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntniserlangung vom Besitzerwerb eines Dritten als Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung zur Räumung von Wohnraum durch Dritte gemäß § 940 a Abs. 2 ZPO ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz.

2. Auch ein naher Familienangehöriger (hier: Vater des Mieters), der pflegebedürftig ist, kann Dritter im Sinne der Vorschrift sein.

(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)

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