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Urteil Überschwemmungsschaden durch mittelbare Auswirkungen einer Sturmflut


Schlagworte

Überschwemmungsschaden durch mittelbare Auswirkungen einer Sturmflut

Leitsatz

Der in einer Versicherung für Überschwemmungsschäden enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 greift nicht ein, wenn die Schäden nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkung darstellen (hier: 16 km entfernt von der Küstenlinie kommt es zu einer Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser).

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