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  1. VII ZR 488/00 - Feuchtigkeitsschäden, - als Baumangel; Schadensursache, keine Darlegungslast für -
    Leitsatz: Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Darlegung einer mangelhaften Abdichtung, wenn er nach seiner Behauptung darauf zurückzuführende Feuchtigkeitserscheinungen im Bauwerk vorträgt. Er muß weder darlegen, warum Nachbesserungsversuche gescheitert sind, noch welchen Weg die Feuchtigkeit im Bauwerk genommen hat.
    BGH
    17.01.2002
  2. VII ZR 490/00 - Sicherungsabtretun, - nach Fristsetzung trotz - durch Zedenten; Baugenehmigung, Beschaffung der - durch Unternehmer
    Leitsatz: BGB § 413 (EGBGB Art. 229 § 5) Durch eine Sicherungsabtretung verliert der Zedent regelmäßig nicht die Befugnis, eine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages mit Ablehnungsandrohung zu setzen. BGB §§ 284, 285 (EGBGB Art. 229 § 5) Der zur Beschaffung der Baugenehmigung verpflichtete Unternehmer haftet für die von ihm zu vertretende Verzögerung der Baugenehmigung und der Baufreigabe.
    BGH
    17.01.2002
  3. 64 S 406/01 - Mietminderung und Kündigung und Übergangsvorschriften im Rahmen des Mietrechtsreformgesetzes; Feuchtigkeitsschäden; undichte Fenster; Verwirkung des Mietminderungsrechts
    Leitsatz: 1. Soweit es um die Frage der Minderung der vor dem 1. September 2001 fällig gewordenen Mietansprüche geht, sind die Vorschriften des Mietrechts in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. 2. Soweit es um eine nach dem 31. August 2001 ausgesprochene Kündigung und deren Folgen geht, sind die Vorschriften des Mietrechts in der Fassung des Mietrechtsreformgesetzes anzuwenden. 3. Der Mieter kann sich auf die Minderung der Miete wegen nachträglich aufgetretener Mängel für die Zeit bis zum 1. September 2001 nicht berufen, wenn er die Mietsache in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels vorbehaltlos angenommen hat.
    LG Berlin
    18.01.2002
  4. V ZR 104/01 - Verkehrsflächenbesitzrecht des öffentlichen Nutzers; Besitzmoratorium; Entgeltpflicht; öffentliche Körperschaft; Moratoriumszinsanspruch
    Leitsatz: a) Sachverhalte, für die aus § 9 VerkFlBerG ein vorläufiges Besitzrecht des öffentlichen Nutzers folgt, unterfallen für die Zeit vor Inkrafttreten des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 2001 dem Besitzmoratorium zugunsten der öffentlichen Hand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB einschließlich der dortigen Regelung der Entgeltpflicht. b) "Öffentliche Körperschaft" im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann auch eine juristische Person des Privatrechts sein, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG erfüllt. c) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB findet entsprechende Anwendung, wenn ein in Volkseigentum stehendes Grundstück noch in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen wurde, nachträglich jedoch trotz andauernder öffentlicher Nutzung durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist.
    BGH
    18.01.2002
  5. 62 S 365/01 - Angabe von Kürzungsbeträgen im Mieterhöhungsverlangen
    Leitsatz: 1. Ein Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn es keine Angaben zu Kürzungsbeträgen enthält. 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Kürzungsbeträge nicht mehr abzuziehen sind.
    LG Berlin
    21.01.2002
  6. II ZR 2/00 - Immobilienfonds, Haftungsbeschränkung für geschlossene -; Bauherrengemeinschaften, Haftungsbegrenzung bei -
    Leitsatz: a) Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen sich Anlagegesellschafter bereits existierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach der durch die Entscheidungen BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung des Senats für die davor abgeschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der nach der früheren Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzung berufen, daß die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war. b) Für nach der Änderung der Rechtsprechung abgeschlossene Verträge von geschlossenen Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt als Ausnahme von den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341, daß die persönliche Haftung der Anlagegesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten des Immobilienfonds wegen der Eigenart derartiger Fonds als reine Kapitalanlagegesellschaften auch durch wirksam in den Vertrag einbezogene formularmäßige Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, ohne daß darin grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 BGB n. F. (§ 9 AGB-Gesetz) gesehen werden kann. c) Künftige Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten ("Bauherrengemeinschaften"), haften für die Herstellungskosten ("Aufbauschulden") auch weiterhin grundsätzlich nur anteilig nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen, auch wenn sie im Verkehr als Außengesellschaften bürgerlichen Rechts auftreten.
    BGH
    21.01.2002
  7. 19 W 68/01 - Bemühung zur Durchsetzung des Konkurrenzschutzes ausreichend
    Leitsatz: Ist der Vermieter verurteilt worden, dafür Sorge zu tragen, daß ein Mitmieter Konkurrenzschutz einhält, ist ein Vollstreckungsantrag gegen den Vermieter schon dann unbegründet, wenn dieser tätig geworden ist; auf den Erfolg der Tätigkeit kommt es nicht an. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Karlsruhe
    21.01.2002
  8. 202 C 418/01 - Verwirkung von Rückzahlungsansprüchen aus Mietpreisüberhöhung
    Leitsatz: Hat der Mieter eine nach § 5 WiStG überhöhte Miete über sechseinhalb Jahre lang rügelos gezahlt, ist ein Überzahlungsanspruch verwirkt.
    AG Charlottenburg
    23.01.2002
  9. 7 C 194/01 - Keine Haftung des Erwerbers für Mietsicherheit in Altfällen
    Leitsatz: 1. § 566 a BGB n. F. findet auf vermietete Wohnräume, die vor dem 1. September 2001 veräußert worden sind, keine Anwendung. 2. Für die Voraussetzungen des § 572 Satz 2 BGB a. F. ist grundsätzlich der Mieter darlegungs- und beweisbelastet. Ihm können allerdings Darlegungserleichterungen zugute kommen.
    AG Lichtenberg
    23.01.2002
  10. XII ZR 5/00 - Fortbestand des Mietverhältnisses mit vermögensloser GmbH
    Leitsatz: 1. Allein der Vermögensverfall der vermietenden GmbH begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht für den Mieter. 2. Das gilt auch dann, wenn die GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht ist, aber ihre mietvertraglichen Verpflichtungen weiterhin erfüllt. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    23.01.2002